Kuoni Group wird von einigen Kotierungs-Pflichten befreit

SIX Exchange Regulation kommt Gesuch von Kuoni Reisen Holding AG entgegen.
Kuoni Group Headquarter
Am 14. Juni 2016 stellte die Kuoni Reisen Holding AG ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Dieses Gesuch erfolgte im Anschluss an den Abschluss des öffentlichen Kaufangebots der Kiwi Holding IV S.à r.l. für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Kuoni Reisen Holding AG mit einem Nennwert von CHF 1.00 (die Kuoni B Aktien). Mit Entscheid vom 24. Juni 2016 gewährte die SIX Exchange Regulation der Kuoni Reisen Holding AG verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Dies teilt die Kuoni Reisen Holding AG per Medienmitteilung mit. Mit deren Veröffentlichung treten die Befreiungen in Kraft.
Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen:
I: Die Kuoni Reisen Holding AG (Emittentin), Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. V bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kauf- und Tauschangebots der Kiwi Holding IV S.à r.l., Luxemburg (Kiwi) für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Emittentin mit einem Nennwert von je CHF 1.00 (Kuoni B Aktien), das heisst bis und mit 3. November 2016, 23.59 Uhr, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:
a.
Veröffentlichung und Einreichung des Halbjahresberichts für das Geschäftsjahr 2016
(Art. 50 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 11 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie für Emittenten mit Beteiligungsrechten (Beteiligungspapieren), Anleihen, Wandelrechten, Derivaten und kollektive Kapitalanlagen [RLRMP]);
b.
Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);
c.
Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-
Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;
d.
Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);
e.
Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der
Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]: Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum
Unternehmenskalender), Ziff. 2.01 (2) (Einreichung Halbjahresbericht für Geschäftsjahr 2016) und Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals).
II.
Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit der Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. V.
III.
Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den
Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2016 innert zweier Monate ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (2) RLRMP).