Hanse Merkur
Die Erkrankung an Covid-19 ist nicht ausgeschlossen, Annullierungskosten werden bei schwerer Erkrankung übernommen. Kein Unterschied wird gemacht zwischen Bestandsgeschäft und Neuabschluss. Zudem bietet Hanse Merkur einen speziellen Corona- Zusatzschutz an, der auch leistet, wenn sich die versicherte Person aufgrund eines Verdachtes auf eine Infektion mit Covid-19 in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben muss. Der Corona-Zusatzschutz gilt bis zu 45 Tage und bis zum versicherten Reisepreis (max. CHF 10 000 pro Versicherungspolice).
ERV
Die Reiseversicherung von ERV deckt – sowohl am Wohnort als auch im Ausland – die eigene Erkrankung an Covid-19 sowie die individuelle Quarantäne, wenn diese von einer Behörde angeordnet wurde. Zum Beispiel aufgrund eines Kontaktes mit einer positiv getesteten Person. Dies beinhaltet z. B. Annullierungskosten, Mehrkosten wie zusätzliche Hotelübernachtungen, Kosten bei Reiseabbruch, aber auch medizinische Notfall- und allfällige Repatriierungskosten.
Zurich Versicherung
Die Zurich Relax-Assistance deckt verschiedene Ereignisse in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ab. Müssen Versicherte vor Ort in Quarantäne (positiver Covid-19-Test), so übernimmt Zurich die Mehrkosten für einen verlängerten Aufenthalt bis CHF 1000 pro Person und die Mehrkosten für die definitive Rückreise.
Für Versicherungsverträge, die Kundinnen oder Kunden ab dem 13. März 2020 abgeschlossen haben, besteht ein eingeschränkter Versicherungsschutz für Covid-19-bedingte Schäden. Einschränkungen, die bereits bei Vertragsabschluss/Buchung bestanden haben (beispielsweise Reisewarnungen und behördliche Massnahmen), sind nicht versichert. Müssen Kundinnen oder Kunden ihre Reise aber aus anderen Gründen (beispielsweise gesundheitliche Zwischenfälle wie eine Covid-19-Erkrankung) annullieren, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gültigen AVB.
Allianz Partners
Der Reiseversicherer Allianz Partners deckt neu jetzt auch Covid-19-Fälle ab. Dies gilt im Zuge der globalen Produktharmonisierung auch für die Policen, die in Schweizer Reisebüros abgeschlossen werden. Versichert sind im Zusammenhang mit Corona generell Ereignisse, welche direkt in der versicherten Person liegen, wie es bei allen Reiseversicherungen die Regel ist. Das heisst, die Deckung gilt bei epidemischen oder pandemischen Erkrankungen wie Covid-19 und ebenso bei einer offiziell angeordneten persönlichen Quarantäne, die Ab- oder Rückreise des Versicherten verhindert. Ebenso abgedeckt sind bis zu einem bestimmten Umfang Quarantänekosten an der Destination. Nicht abgedeckt sind hingegen generelle Travel Bans, also Aus- oder Einreiseverbote von Ländern, die wegen Covid-19 ausgesprochen werden. Keine Versicherungsleistung gibt es auch, wenn man aus Angst vor einer Corona-Ansteckung auf eine Reise verzichten möchte.
Mobiliar
Reiseversicherungen der Mobiliar, die seit dem 16. März 2020 abgeschlossen wurden und werden, sind mit einer speziellen Bedingung versehen, die Ereignisse im Zusammenhang mit Covid-19 generell ausschliesst. Für bestehende Kunden, die bereits vor diesem Datum eine Reiseversicherung abgeschlossen haben, gilt dieser Ausschluss nicht. Für sie gelten die sehr vorteilhaften generellen Bedingungen. Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein respektive Mehrkosten für die direkte Rückreise werden übernommen. Bei Rückführung der versicherten Person in ein Spital werden zusätzlich die Mehrkosten für eine ärztlich notwendige Begleitung bezahlt, ebenso notwendige Unterkunftsund Verpflegungsmehrkosten in einem Mittelklassehotel während höchstens 7 Tagen (ohne Spitalkosten). Erhältlich ist weiter ein rückzahlbarer Kostenvorschuss bis maximal CHF 5000 für ärztliche Behandlung im Ausland.
Weiter übernimmt die Versicherung die Beschaffung lebensnotwendiger Medikamente, den Ersatz von ungültig gewordenen Flugtickets und Arrangements infolge Insolvenz des Reiseanbieters sowie unbedingt notwendige Anschaffungen im Ausland. Dazu übernimmt sie auch Besuchskosten bis maximal CHF 10 000 für zwei der versicherten Person sehr nahestehende Personen, wenn der Spitalaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage dauert, resp. 2 Tage für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Versichert sind auch die Kosten für das Nachsenden von lebensnotwendigen Medikamenten und nachweisbare Kosten für unbedingt notwendige Telefonanrufe. YS/CM