Covid-19-Gesetz unter Dach und Fach  

Expo Event hat die Beschlüsse des National- und Ständerates betreffend dem Covid-19-Gesetz zusammengefasst.
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Der Branchenverband Expo Event Swiss LiveCom Association hat die Beschlüsse des National- und Ständerates betreffend dem Covid-19-Gesetz zusammengefasst:

Bei den zwei verbliebenen Differenzen haben sowohl der Nationalrat (mit 186:10 Stimmen bei 1 Enthaltung) als auch der Ständerat (mit 40:0 Stimmen) dem Antrag der Einigungskonferenz zugestimmt. Damit steht das Covid-19-Gesetz.

Da das Gesetz als dringlich erklärt wird, tritt es bereits am 26. September 2020 in Kraft.

Damit besteht nun eine ordentliche gesetzliche Grundlage, um u.a. der Eventbranche im Rahmen von Härtefall-Massnahmen für Unternehmen und mit Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls für Personen, die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen, Hilfe zu leisten.

Was gilt nun bei den Härtefall-Massnahmen für Unternehmen?

Der Wortlaut im Gesetz von Art. 8 a Abs. 1 lautet wie folgt:

Art. 8a Abs. 1

Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen, sofern sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen.

Fazit

  • Damit liegt eine schärfere, präzisere Vorgabe für den Bundesrat im Hinblick auf die Ausarbeitung der Verordnung vor, welche das Gesetz konkretisieren muss. Beim Kompromiss hat sich eher die Version Ständerat durchgesetzt.

Damit ist klar

  • Damit eine Härtefall-Entschädigung ausbezahlt wird, ist vorerst der Kanton in Pflicht. Denn der Bund wird nur auf Antrag eines oder mehrerer Kantone tätig.
  • Unterstützt werden können die Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister sowie touristische Betriebe.
  • Die Kantone müssen sich zur Hälfte an der Finanzierung der Härtefall-Massnahmen beteiligen.
  • Damit ein Härtefall anerkannt wird, muss der Jahresumsatz um 40% wegen den Folgen von Covid-19 eingebrochen sein. Dies im Vergleich zum mehrjährigen Durchschnitt.
  • Bei den Empfängern der Härtefall-Massnahmen wird die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation der Unternehmen und auch der Eigentümer der Unternehmen berücksichtigt.
Was gilt nun bei den Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls?

Der Wortlaut im Gesetz von Art. 10 Abs. 1 lautet wie folgt:

Art. 10 Abs. 1

Der Bundesrat kann die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 bis 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

Fazit

  • Damit wurde ein Kompromiss zwischen der ständerätlichen und nationalrätlichen Fassung gefunden.
  • Der Schwellenwert wurde reduziert von 60% auf 55%.

Damit ist klar

  • Die massgebliche Einschränkung, die zur Berechtigung von EO-Geldern berechtigt, muss bei mindestens 55% liegen. Dies im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015 bis 2019.
  • Zusätzlich muss ein Erwerbs- oder Lohnausfall vorliegen. Damit soll verhindert werden, dass z.B. ein Inhaber einer AG oder GmbH trotz Umsatzeinbusse weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt wird und er gleichzeitig EO bezieht.
  • Die Tagesentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Einkommens, maximal aber 196 Franken pro Tag.
  • As gibt keinen Schwellenwert in Form einer Obergrenze mehr: Auch Personen, die mehr als 90’000 Franken verdienen, können EO erhalten. Allerdings ist das Taggeld auf maximal 196 Franken pro Tag beschränkt.
Wie geht es nun weiter?
  • Der Bundesrat muss nun die Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen des
    Covid-19-Gesetzes erlassen.
  • In der Debatte wurde erwähnt, dass diese bis zum Dezember 2020 vorliegen sollte.

(MICE-tip)