EU-Regelung gilt Auch FÜr Charterflüge (Ausgabe 2006-49)

Peter Kuhn zur «Denied Boarding Compensation»

Im Rahmen des klassischen autonomen Nachvollzugs von EU-Regelungen wendet die Schweiz die EG-Verordnung Nr. 261/2004 be-züglich Rechte von Flugpassagieren bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von Flügen seit dem 1. Dezember 2006 an. In der EU ist sie seit 17. Februar 2005 in Kraft. Sie gilt für sämtliche Fluggesellschaften, die aus EU-Staaten nach dem Ausland fliegen und für EU (und nun auch für Schweizer)-Gesellschaften, die aus dem übrigen Ausland nach EU-Ländern (und in die Schweiz) fliegen.

Ausschlaggebend für die Anwendung dieser Verordnung, der Schweizer Fluggesellschaften im Verkehr aus dem Ausland nach EU-Staaten schon bisher unterworfen waren, ist nicht die Art des Fluges. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Linien-, Charter- oder Low-Cost-Flügen sondern allein nach dem Kriterium des der Öffentlichkeit zugänglichen Tarifs. Währenddem dies für Linien- und Low Cost Carrier nur schon durch deren Präsenz im Netz gegeben ist, sind auch Charterflug-Operationen davon betroffen. Die Begründung: Auch diese Tarife sind einer breiten Öffentlichkeit mittels Pauschalen und anderen Angeboten zugänglich. Ausgenommen von der Verordnung sind nur Tarife, die direkt zwischen einem Carrier und einer bestimmten Kundengruppe ausgehandelt werden. Es geht also primär um Corporate-Deals, die für einen bestimmten, genau definierten Kundenkreis gelten. Dass gerade diese Kunden auf einer garantierten Beförderung bestehen werden, steht auf einem andern Blatt. Und dürfte in diesen Kreisen sicher noch zu reden geben. Ob da wohl gewisse tiefe Corporate-Raten ins Rutschen geraten?

Der Einbezug der Charter-Airlines in den Kreis der Anwendungsmöglichkeiten dürfte diese kaum beunruhigen. Der Fall «Annullierung» wird äusserst selten sein, denn TOs pflegen Zusammenlegungen von Flügen oder andere Massnahmen mittelfristig vor Abflug zu kommunizieren. Auch der Fall «Überbuchung» trifft im Charter-Business eher den TO als den Carrier. So bestätigen beide Schweizer Ferienfluggesellschaften auf Anfrage, sie hätten für eventuelle Kompensations-Zahlungen aufzukommen. Belair weist aber darauf hin, dass deren finale Übernahme zwischen TO und Carrier geregelt wird. Bleibt noch der Fall «Verspätung». Dass da die Ferienflug-Gesellschaften mit den Linienfliegern und den Low Costern gleichgestellt werden, ist logisch, denn schliesslich ist diese Grenze im täglichen Leben schon kaum mehr erkennbar.