EU-Verordnung mit einigen Fragezeichen (Ausgabe 2008-37)

Chris Probst über den neuen GDS-Verhaltenskodex der EU

Der Nachfolger des fast zwanzig Jahre alten «Verhaltenskodex im
Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen» der EU wurde mit
Spannung erwartet. Letzte Woche nun hat das EU-Parlament die
liberalisierte Verordnung verabschiedet. Weil der bisherige europäische
Code of Conduct nicht nur für die EU, sondern auch für die Europäische
Freihandelsassoziation (Efta) und damit für die Schweiz gilt, ist davon
auszugehen, dass die neue EU-Verordnung auch in der Schweiz Anwendung
finden wird, allenfalls mit einer gewissen Verzögerung. Allzu wichtig
ist das allerdings nicht, denn die GDS sind eben globale
Distributionssysteme.

Es fällt auf, dass einige Anforderungen an die GDS ziemlich klar
formuliert werden, andere jedoch schwammig sind und Fragen offenlassen.
Klar formuliert werden vorwiegend die «einfachen» Anforderungen –
«einfach» im Sinne von weniger Komplexität, nicht aber im Sinne der
einfachen Umsetzung. Dabei handelt es sich um Änderungen und
Ergänzungen in den GDS-Displays, beispielsweise Endpreise statt reiner
Flugpreise, Angabe der CO2-Emissionen oder Aufnahme von
Bahnverbindungen in die Displays. Die modernen GDS sind derart komplex,
dass es sich dabei um Änderungen handelt, die mit viel Aufwand und
Investitionen verbunden sind. Der Aufwand lohnt sich aber – Gewinner
sind in diesem Teil der Verordnung die Reisebüros und damit auch die
Kunden.

Bei den umstritteneren Punkten bleibt die Verordnung allerdings
ziemlich schwammig und lässt einigen Interpretationsspielraum zu. Zum
Beispiel in der Frage der «Parent Carrier», anzuwenden nur noch bei
Amadeus, wo Lufthansa, Iberia und Air France immer noch Mitbesitzer
sind. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat in seinem
Vorschlag vom 29. Mai 2008 zuhanden des EU-Parlaments praktisch
einstimmig verlangt, dass «es gilt, die Veräusserung sämtlicher Anteile
von Mutterunternehmen an GDS in der EU verbindlich vorzuschreiben». Das
EU-Parlament hält in der Verordnung lediglich fest, dass die
Möglichkeit des privilegierten Zugriffs eines Mutterunternehmens auf
das GDS vermieden werden soll. Amadeus freut’s, die Mitbewerber
weniger. Das wird noch für Diskussionsstoff sorgen.

Ein anderes Beispiel mit Interpretationsspielraum sind die
MIDT-Marketingdaten, welche die GDS den Airlines zur Verfügung stellen.
Auch in diesem Punkt scheint noch nicht alles konkret geregelt zu
sein.