Letzte Woche informierte Elvia/Mon-dial Assistance über die Regulierung
der Schadenfälle aufgrund der Aschewolke, welche den Flugverkehr in
Europa teilweise für Tage komplett lahmgelegt hat. Elvia erklärt, dass
gemäss den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Naturkatastrophen
darunter fällt auch ein Vulkanausbruch sowie Folgen aus Ereignissen
von behördlichen Verfügungen wie eine Luftraumsperrung grundsätzlich
nicht gedeckt seien. Ein Leistungsanspruch sei deshalb in diesem Fall
nicht gegeben. Trotzdem sei man bereit, Hilfe anzubieten, wo sie
benötigt werde und komme diesem Anspruch deshalb vollumfänglich nach.
Für die Regulierung der Schadenfälle gelten folgende Richtlinien:
Individual-/Pauschalreisende mit einer Individualpolice wie Jahres-
oder kurzfristige Versicherungen Zusatzkosten, die auf der Reise
entstanden sind, wie Hotel, Taxi oder Telefon, werden bis zu einem
Betrag von maximal CHF 750 pro Person übernommen. Diese Kosten werden
dem Kunden direkt von der Elvia-Schadenabteilung ausbezahlt,
sobald eine Anspruchsabtrittserklärung des Kunden gegenüber Dritten
vorliegt. Ein Anspruch auf weitere Leistungen ist nicht gegeben.
Weitere Ansprüche müssen direkt bei der Fluggesellschaft geltend
gemacht werden.
Pauschalreisende mit einer Pauschalversicherung (TO-Policen) Reisende
mit einer Pauschalversicherung wenden sich direkt an den
Reiseveranstalter. Allfällige Kosten werden direkt durch diesen
beglichen. Das weitere Vorgehen und die Regulierung der Kosten werden
durch Mondial Assistance und den Touroperator festgelegt.
«Grundsätzlich decken wir Zusatzkosten, die entstanden sind, weil
jemand länger an einer Destination bleiben musste», erklärt Andy Keller
(Head of Tourism Market, Elvia). «Nicht gedeckt sind Kosten einer
Extrarückreise und bei Individualreisenden die Annullierungskosten von
Hotels/anderen Leistungsträgern, deren Leistung der Kunde nicht in
Anspruch nehmen konnte.»
Durch die Unterscheidung zwischen Individualreisenden und
Pauschalreisenden einerseits und die Unterscheidung zwischen
Individualversicherung und Kollektivversicherung andererseits ergäben
sich drei verschiedene Optionen, erklärt Keller: «Individualreisender
mit Individualversicherung, Pauschalreisender mit Kollektivversicherung
und Pauschalreisender mit Individualversicherung. Unter anderem sind
alle Jahresversicherungen Individualversicherungen. Anspruch hat immer
der Versicherungsnehmer, also die Person, welche die Police
unterschrieben hat. Bei der Individualversicherung ist das die
Individualperson; unsere Verpflichtung besteht der Individualperson
gegenüber und wird deshalb direkt mit dieser verhandelt. Vertragsperson
bei einer Kollektivversicherung ist der Touroperator.
Versicherungsnehmer ist also der TO, das Individuum ist nur
Versicherter. In diesem Fall wird die Deckung direkt mit dem TO
verhandelt.»
Auf die Frage, was «weitere Ansprüche müssen direkt bei der
Fluggesellschaft geltend gemacht werden» zu bedeuten habe, erklärt er:
«Vor diesem Ereignis nahmen wir an, dass klar sei, was eine Airline zu
decken hat. Heute aber hören wir unterschiedliche Interpretationen.
Sogar Branchenjurist Rolf Metz lässt bestimmte Details im Grauen. Wir
haben für unser Schreiben eine klare Definition gesucht, mit der wir
90% der Ansprüche, die uns angetragen wurden, decken.»
Urs Hirt/Sara Marty