Wieder Ärger mit der Preisbekanntgabe (Ausgabe 2015-17)

Transparenz ist das oberste Ziel

Die Regelung mit dem bürokratischen Namen Preisbekanntgabeverordnung, kurz PBV, sorgt wieder einmal für rote Köpfe. Das Problem: Nach Ansicht der Schweizer Veranstalter gibt es keine gleich langen Spiesse für Anbieter aus dem Aus- und Inland. Letztere haben vor allem in der Preiswahrnehmung einen Nachteil: Sieht der Verbraucher einen Preis in Schweizer Franken, hält er diesen automatisch für teurer als einen Europreis und bucht lieber ein Produkt, das ihm in der europäischen Einheitswährung angepriesen wird. Dass die Schweizer Anbieter ihre Preise zu tagesaktuellen Kursen umrechnen, zeigt nicht immer die gewünschte Wirkung.

Andererseits ist es realitätsfremd, dass ausländische Veranstalter, die in der Schweiz verkaufen, ihren Katalogen eine Umrechnungstabelle in Franken beilegen müssen. Diese ist nämlich seit der Aufhebung des Mindestkurses bereits beim Druck schon wieder veraltet. Vor allem hier ist wohl eine Anpassung seitens SECO, das derzeit das Infoblatt zur PBV überarbeitet, zu erwarten. Allenfalls könnte der Umrechnungsverweis auf die Website Usus werden. Die Leistung, sich im Internet über den aktuellen Kurs zu informieren, dürfte dem Konsumenten wohl gerade noch zuzutrauen sein. 

Schwierig wird die Durchsetzung der PBV bei ausländischen Anbietern, die keinen juristischen Sitz in der Schweiz haben, etwa bei reinen Onlineportalen. Derzeit gibt es dort keine wirksame Handhabe und die aktuelle PBV wird mit dem Vorwurf in Zusammenhang gebracht, indirekt sogar Arbeitsplätze in der Schweiz zu gefährden. 

 

Eine Möglichkeit wäre es, den stationären Vertrieb in die Pflicht zu nehmen. Die Schweizer Reisebüros müssten sich ausländischen Partnern verweigern, die keine PBV-konformen Angebote vorlegen, und könnten damit Druck ausüben. Oder, ganz gewagt gedacht: Die Schweizer dürften ihre Produkte in Euro ausschreiben. Ihre Verträge in den europäischen Feriengebieten handeln die TOs ohnehin zum grössten Teil in Euro aus. 

Bei allen Diskussionen sollte eines nicht vergessen werden: Die PBV stützt sich auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses bezweckt, dass Preise für den Konsumenten vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden. Es sollte doch möglich sein, Regeln zu finden, die für alle Seiten akzeptabel sind. Der Vollzug steht auf einem anderen Papier. Hier sind kantonale Stellen ebenso gefragt wie mündige Verbraucher und Wettbewerber, welche jederzeit die Möglichkeit haben, Stellen wie das SECO anzurufen. 

Stephanie Günzler