Gilt KAE-Verlängerung auch für Reisebüro-Inhaber?

Aktualisiert am 05.07.2020
Nur Selbständigerwerbende Reisebüroinhaber in einer Einzelfirma erhalten den Corona-Erwerbsersatz. Ob auch Inhaber-geführte GmbH oder AG der Reisebranche Anspruch haben, ist unklar.

Der Anspruch der betroffenen Selbständigerwerbenden auf Corona-Erwerbsersatz werde bis zum 16. September verlängert. Dies hatte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 1. Juli 2020 beschlossen. Es wurde zudem beschlossen, den Kreis der Berechtigten zu erweitern, die diesen Erwerbsersatz beanspruchen können. Die Inhaber von AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind und im Veranstaltungsbereich arbeiten, erhalten die Leistung ebenfalls.

Im Nachgang war allgemein angenommen worden, diese Regelung gelte für alle Inhaber. Glasklar ist indes, dass der Anspruch auf Erwerbsersatz nur gilt für:

  • Selbständigerwerbende sämtlicher Branchen
    • also auch Reisebüroinhaber einer Einzelfirma

Die KAE (Kurzarbeitsentschädigung) für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung wurde offenbar nicht generell verlängert. Für Inhaber einer AG oder GmbH, die in ihrer eigenen Firma angestellt sind, gilt die Verlängerung offenbar nur für die Veranstaltungsbranche. Zu dieser wird die Reisebranche nicht wirklich gezählt.

Allerdings sind die Interpretationsmöglichkeiten sehr vielfältig und offenbar auch nicht restlos geklärt. TRAVEL INSIDE hat daher die Rechtsanwältin Sophie Winkler, die auch als Branchenberaterin für das Seco sowie für Globetrotter arbeitet, befragt. Gemäss ihr seien die Auskünfte verschiedener Amtsstellen widersprüchlich. Sie werde der Sache nachgehen und informieren.


An seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hatte der Bundesrat einige auch für die Reisebranche wesentliche Entscheidungen getroffen. So hatte der Bundesrat am 1. Juli 2020 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. September 2020 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2021.

Der Bundesrat hat eine vom Arbeitgeber zu tragende Karenzfrist von einem Tag vorgesehen. Zudem hat er die Berücksichtigung von Überstunden vor dem KAE wiedereingeführt. Diese Änderungen treten ebenfalls am 1. September 2020 in Kraft. Damit tritt zu diesem Zeitpunkt wieder weitgehend das normale Verfahren zum Bezug von KAE in Kraft, wie es bis zum 1. März 2020 vollzogen worden war.

Seit April haben über 190’000 Unternehmen für rund 1.9 Millionen Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Dies entspricht rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz.

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Weiter hat Bundesrat Guy Parmelin angekündigt, dass zusätzliche Stabilisierungsmassnahmen geprüft würden: «Wir bekommen die wirtschaftlichen Auswirkungen zu spüren.» Es komme immer wieder zu Entlassungen, daher sollen weitere Massnahmen sollen geprüft werden, beispielsweise bei den Reisebüros. Man wolle wissen, ob weitere Massnahmen zur Stützung der Wirtschaft nötig seien. Ausgehend von diversen Kriterien, die eine Abgrenzung des Begriffs «Härtefall» im Kontext der Coronakrise ermöglichen, hält der Bundesrat eine vertiefte Prüfung der ihm unterbreiteten Fälle für angezeigt, um zu entscheiden, ob es in der Wirtschaft Härtefälle gibt. Diese Prüfung wird von den jeweils zuständigen Ämtern der Bundesverwaltung durchgeführt. Prüfaufträge gehen an das BAK, das BLW und das Seco. Der Bundesrat erwartet die Ergebnisse dieser Prüfungen sowie Vorschläge für konkrete Massnahmen bis Ende August 2020. Gestützt darauf wird er entscheiden, ob effektiv Massnahmen ergriffen werden müssen. (TI)