
Der Krieg im Nahen Osten stellt die gesamte Reisebranche vor enorme Herausforderungen. Zentrale Themen in dieser Krise sind die Reisehinweise des EDA sowie die rechtliche Einordnung nach dem Pauschalreisegesetz.
Die Schliessung des Luftraums infolge der kriegerischen Ereignisse im Nahostkonflikt sowie die damit verbundenen Flugannullationen werfen insbesondere haftungsrechtliche Fragen auf. Sophie Winkler, Rechtsanwältin bei Flying Lawyers, klärt im Auftrag des Schweizer Reise-Verbands auf.
Rechtlich entspricht die Haftungssituation bei Flugausfällen nach Schweizer Recht weitgehend jener nach der Europäischen Fluggastverordnung (EG) Nr. 261/2004, welche auch in der Schweiz Anwendung findet. Bei Pauschalreisen kommt zusätzlich das Schweizer Pauschalreisegesetz (PRG) zur Anwendung, wo in erster Linie der Reiseveranstalter die Verantwortung gegenüber den Kundinnen und Kunden tragen.
Die EU-Fluggastverordnung in der Schweiz
Die EU-Fluggastverordnung gilt für sämtliche Fluggäste, die einen Flug von einem Flughafen in der Schweiz, der Europäischen Union, Norwegen oder Island antreten. Darüber gilt sie auch für Flüge aus einem Drittstaat in die genannten Länder bzw. in die EU, sofern die durchführende Fluggesellschaft in einem der genannten Länder registriert ist. Die Verordnung sichert den Gästen Betreuungsleistungen, Umbuchung oder Rückerstattung sowie allfällige Ausgleichszahlungen.
Keine Ausgleichszahlung ist geschuldet, wenn die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Darunter fallen kriegerische Ereignisse.
Wurde für die Kundschaft ausschliesslich ein Flug gebucht, handelt das Reisebüro lediglich als Vermittler dieser Einzelleistung und haftet grundsätzlich nicht für Annullierungen oder Verspätungen. Es ist jedoch verpflichtet, die Kundschaft über ihre Rechte zu informieren und sie bei der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft zu unterstützen. Das Reisebüro kann gegebenenfalls ein Muster für ein Beschwerde- oder Forderungsschreiben an die Fluggesellschaft zur Verfügung stellen.
Es wird dem Reisebüro empfohlen, keine vorzeitige oder freiwillige Übernahme der Rückerstattung anstelle der Fluggesellschaft vorzunehmen, sofern dies nicht ausdrücklich in den eigenen AGB vorgesehen oder vertraglich zugesichert ist.
Pauschalreise – Anwendung und Auswirkungen nach dem Pauschalreisegesetz
Ist das Reisebüro Veranstalter einer Pauschalreise, trägt es gegenüber der Kundschaft die volle vertragliche Verantwortung. Es hat für eine angemessene Lösung zu sorgen – sei dies durch Umbuchung auf eine alternative Beförderung, durch ein kostenloses Rücktrittsrecht oder durch aktive Unterstützung von Kundinnen und Kunden, die sich bereits auf der Reise befinden.
Der Reiseveranstalter steht primär in der Leistungspflicht gegenüber dem Kunden. Allfällige Regressansprüche gegenüber Fluggesellschaften oder anderen an der Pauschalreise beteiligten Leistungsträgern sind in einem zweiten Schritt im Innenverhältnis zu klären.
Bevorstehende Buchungen
Bei unmittelbar bevorstehenden Reisen kann die Kundschaft aufgrund der aktuellen Sicherheitslage folgende Rechte geltend machen:
- Kostenlose Annullierung der Reise mit Anspruch auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises;
- Teilnahme an einer gleichwertigen oder höherwertigen Ersatzreise, sofern eine solche angeboten werden kann;
- Teilnahme an einer minderwertigen Ersatzreise mit Anspruch auf Rückerstattung des entsprechenden Preisunterschieds
Diese Rechte greifen, wenn die Pauschalreise infolge eines Flugausfalls oder aufgrund sicherheitsbedingter Umstände nicht wie vertraglich vereinbart durchgeführt werden kann.
Sofern eine EDA-Reisewarnung besteht, hat der Kunde nach der herrschenden Auslegung des Pauschalreisegesetzes das Recht, kostenlos vom Reisevertrag zurückzutreten – selbst wenn der Flug operativ noch durchgeführt würde.
Liegt allerdings keine entsprechende EDA-Reisewarnung vor, besteht kein Anspruch auf eine kostenlose Annullierung.
Findet die Reise erst zu einem späteren Zeitpunkt statt, kann nicht ohne Weiteres von einer Undurchführbarkeit ausgegangen werden. In solchen Fällen besteht derzeit noch kein kostenloses Rücktrittsrecht. Massgeblich ist die Situation im Zeitpunkt der unmittelbaren Abreise.
Schweizer Reiseveranstalter und Reisebüros in der Pflicht
Nach dem Schweizer Pauschalreisegesetz sind Reiseveranstalter im Kriegsfall verpflichtet, ihrer Kundschaft Hilfestellung zu leisten. Dazu gehört insbesondere:
- Unterstützung bei der Rück- oder Weiterreise (z.B. Umbuchungen)
- Hilfe bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft (z.B. Verlängerung eines Hotelaufenthalts)
- allgemeine organisatorische und kommunikative Unterstützung
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Mehrkosten, die unmittelbar auf die aussergewöhnlichen Umstände zurückzuführen sind (z.B. Umbuchungsgebühren oder zusätzliche Hotelübernachtungen). Diese Folgekosten sind vom Kunden selbst zu tragen.
Empfehlung: Wenn immer möglich, sollten die einzelnen (Um-)Buchungen mit der Kundschaft abgesprochen werden, idealerweise schriftlich. Die Kundschaft soll darauf hingewiesen werden, alle Belege aufzubewahren.
Aber Achtung: Ungeachtet der aussergewöhnlichen Umstände bleibt der Reiseveranstalter zur Vertragserfüllung verpflichtet. Kann die Pauschalreise nicht oder nur teilweise wie vereinbart erbracht werden, steht dem Kunden grundsätzlich ein Minderungsanspruch zu. Dieser kann gegebenenfalls mit entstandenen Mehrkosten verrechnet werden. Allenfalls sind die Kosten von einer Reiseversicherung gedeckt, dies gilt es aber im Einzelfall mit der Versicherung zu prüfen. Es kann keine generelle Aussage gemacht werden.
Vermittler von Pauschalreisen
Vermittler von Pauschalreisen haften nach dem Schweizer Pauschalreisegesetz grundsätzlich nicht für die Durchführung der Reise. Vertraglich verantwortlich ist der Reiseveranstalter, insbesondere auch für die Organisation der Rückreise und es sind seine Anweisungen zu beachten.
Eine eigenständige Initiative des Vermittlers ist rechtlich nicht primär vorgesehen, jedoch steht der Vermittler häufig im direkten Kontakt mit der Kundschaft und muss sie unterstützen. (TI)








