Der Leistungsplan von Skyguide wird geprüft

Bis zur Genehmigung bleiben die aktuell festgelegten Tarife von Skyguide gültig.
©Skyguide

Im Jahr 2024 hatte die EU-Kommission die erste Version des Schweizer Leistungsplan für
die Flugsicherung zurückgewiesen. Nun soll die zweite Version einer detaillierten Überprüfung unterzogen werden.

Der revidierte Leistungsplan der Schweizer Flugsicherung Skyguide für die Referenzperiode vier (2025-2029) liegt derzeit zur Genehmigung bei der Europäischen Kommission. Nun empfiehlt der Performance Review Body (PRB) – das zuständige europäische Fachgremium der Europäischen Kommission – unter anderem den Leistungsplan der Schweiz im Detail zu prüfen. Dieser Prozess wird mehrere Monate dauern.

Die EU-Kommission orientiert sich an der Empfehlung des PRB. Eine detaillierte Analyse nimmt keine Entscheidung für oder gegen einen Leistungsplan vorweg – diese wird von der EU-Kommission erst nach Abschluss der Überprüfung getroffen.

Leistungs- und Kostenziele als Grundlage

Sollte der Leistungsplan zurückgewiesen werden, würden die Ergebnisse der detaillierten Analyse in eine weitere Version des Leistungsplans einfliessen, den Skyguide und das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zusammen erstellen. Das BAZL vertritt die Schweiz gegenüber der EU-Kommission.

Jeder Referenzperiode liegen verbindliche Leistungs- und Kostenziele für die europäischen
Flugsicherungen zugrunde. Die Staaten setzen diese Ziele in nationalen Leistungsplänen um. Diese bestimmen auch die zulässigen Nutzer-Tarife und definieren den finanziellen Rahmen für den Betrieb und die strategische Ausrichtung der Flugsicherungen. Es obliegt der EU-Kommission, die nationalen Leistungspläne zu genehmigen.

Die Leistungen der Skyguide sind zentral für die Sicherheit, die staatliche Handlungsfähigkeit, die Wirtschaft und die Souveränität der Schweiz. Dafür ist eine verlässliche Finanzierung unabdingbar. Bis zu einer endgültigen Entscheidung der EU Kommission bleiben die im Leistungsplan definierten Tarife der Skyguide in Kraft. (TI)