Der Rahmen für die Härtefallhilfe ist jetzt vom Bund definiert

Nun müssen die Kantone im Detail umsetzen.

Der Bundesrat hat am Mittwoch (25. November 2020) die Verordnung verabschiedet, welche die Details des Härtefallprogramms von Bund und Kantonen regelt. Der Entwurf wurde aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung und der Konsultation der beiden Wirtschaftskommissionen von National- und Ständerat angepasst. Die Verordnung regelt insbesondere, wie die Mittel des Bundes auf die Kantone verteilt werden und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen Anspruch auf Härtefallhilfen haben.

Folgende Änderungen gegenüber dem Entwurf hat der Bundesrat aufgrund der Rückmeldungen in der Vernehmlassung vorgenommen:

Erleichterungen beim Vollzug: Einzelne Voraussetzungen für eine Unterstützung werden gestrichen oder angepasst. Insbesondere wird auf die Vorgabe verzichtet, dass ein allfälliger Covid-Solidarbürgschaftskredit vollständig ausgeschöpft werden muss. Auch sollen die Kantone neu gleichzeitig Darlehen und A-fonds-perdu-Beiträge an ein Unternehmen ausrichten können. Im Entwurf war keine Kumulation vorgesehen.

Umsatzrückgang: Gemäss Gesetz liegt ein potenzieller Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz unter 60% des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Der Verordnungsentwurf sah vor, dass Entschädigungen für Kurzarbeit und Covid-Erwerbsersatz zum Umsatz 2020 dazu gerechnet werden müssen, da viele Unternehmen einen Teil der entgangenen Erträge so kompensieren konnten. Die Bundesratsverordnung überlässt eine entsprechende Anpassung der Umsatzdefinition den Kantonen.

Mindestumsatz: Ein Unternehmen muss vor Corona mindestens 100’000 Franken Umsatz pro Jahr erwirtschaftet haben, damit es Härtefallbeiträge beantragen kann. Der Entwurf hatte noch eine Untergrenze von 50’000 Franken vorgesehen. Mit der Erhöhung soll verhindert werden, dass die knappen administrativen Ressourcen der Kantone für die Abwicklung von Anträgen von Kleinstunternehmen beansprucht werden.

Staatliche Beteiligungen: Unternehmen, die zu einem Teil Gemeinden oder Kantonen gehören, sollen weiterhin nur dann Härtefallhilfe beantragen können, wenn die Staatsbeteiligung weniger als 10 Prozent beträgt. Die Verordnung sieht neu aber eine Ausnahme vor: Unternehmen, die zu mehr als 10 Prozent im Besitz von kleineren Gemeinden mit bis 12’000 Einwohnern sind (z.B. Skilifte oder Sesselbahnen im Besitz von Berggemeinden) sind anspruchsberechtigt.

Dividenden-/Tantiemenverbot: Das fünfjährige Dividenden- bzw. Tantiemenverbot bei nicht rückzahlbaren Beiträgen soll neu hinfällig werden, wenn der bezogene Beitrag zurückbezahlt wird.

Vereinfachtes Nachlassverfahren: Im Sinne einer flankierenden Massnahme zur Unterstützung der Unternehmen in Härtesituationen sollen Vereinfachungen im Nachlassverfahren ermöglicht werden.

Die Verordnung soll auf den 1. Dezember 2020 in Kraft treten. Die Grundlagen für die vorliegende Verordnung werden in Artikel 12 des Covid-19-Gesetzes festgelegt, dessen Änderung der Bundesrat am 18. November 2020 beantragt hat. Das Parlament wird dies in der Wintersession beraten. (TI)