Der SRV im Konsultationsverfahren zum Covid-Zertifikat

Der Schweizer Reiseverband beantragt, dass das Zertifikat für zweimal geimpfte und geboosterte bzw. genesene Menschen nicht verfällt.
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Der Bundesrat ist für die Verlängerung des Covid-Zertifikats und lud die Kantone und Verbände, darunter auch den Schweizer Reiseverband (SRV) zur Konsultation ein. Das Konsultationsverfahren dauerte bis zum 25. Mai 2022.

Gültigkeit des Covid-Zertifikats

Im Rahmen dieses Konsultationsverfahren unterstützt der Verband die Verordnung des Bundes, welches die Verlängerung des Covid-Zertifikats ermöglicht sowie auch die Übernahme und Umsetzung der EU-Rechtstexte bezüglich des EU-Covidzertifikat. Mit Letzterem wird sichergestellt, dass das Schweizer Covid-Zertifikat weiterhin den Anforderungen der EU bzw. dem EU-Covidzertifikat entspricht.

Hingegen stellte der SRV in diesem Verfahren den Antrag, dass das Zertifikat für Menschen die zweimal geimpft und einmal eine Auffrischimpfung (Boosterimpfung) erhielten sowie für Menschen die zweimal geimpft und genesen sind, nicht mehr verfallen soll.

Für weitere Auffrischungsimpfungen sieht der Bundesrat die Einrichtung eines Selbstzahlersystems vor. Die Kosten einer Dosis würden CHF 26 betragen. In diesem Fall empfahl der SRV dem Bundesrat, die Auffrischimpfung bis auf weiteres für Reisezwecke kostenlos anzubieten, sollte die beschränkte Gültigkeit des Zertifikats nicht aufgehoben werden.

Preisbekanntgabe-Verordnung

Ein weiterer Bundesbeschluss betrifft die Präzisierung des Zeitpunkts der Preisbekanntgabe ab 1. Juli 2022. Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist zum Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss.

Werden den Konsumentinnen und Konsumenten Waren oder bestimmte Dienstleistungen zum Kauf angeboten werden, so muss mit dem Angebot stets der tatsächlich zu bezahlende Preis in CHF bekanntgegeben werden. Mit dem Ausdruck ‘stets’ wird die bisherige Praxis statuiert, wonach der Gesamtpreis von Anfang an bekanntzugeben ist.

Gerade im Onlinehandel ist der Preis im Onlineshop ab der Anzeige des Angebots bekanntzugeben und nicht erst bei der Bestellübersicht am Schluss des Kaufvorgangs. Im Falle von ‘cached’ Daten, die bei Online-Reiseunternehmen teilweise angewendet werden, kann dies zu einem Problem werden.

Gemäss dem SRV wird dieser mit dem SECO noch einige offene Punkte zur praktischen Umsetzung der neuen Preisbekanntgabe-Verordnung klären. (TI)