Diese EU-Bestimmungen übernimmt das BAZL ab Februar 2021

Diese neuen Bestimmungen betreffen die Pflichten punkto Versicherung von Gepäck und Fracht, die Flug- und Luftsicherheit sowie das Flugverkehrsmanagement.
Christian Hegner, Direktor BAZL (Bundesamt für Zivilluftfahrt). ©BAZL

Die Schweiz hat der Übernahme verschiedener EU-Rechtsvorschriften in den Anhang des Luftverkehrsabkommens zugestimmt. Die erste der Verordnungen, um die es dabei geht, legt Mindestversicherungssummen für die Haftung der Luftfahrtunternehmen bei Beschädigungen an Gepäck und Fracht fest. In der Schweiz gelten diese Mindestsummen bereits kraft des Übereinkommens von Montreal, dem die Schweiz als Unterzeichnerstaat angehört.

Im Bereich der Verhütung von Anschlägen werden die Vorschriften für die Anerkennung von Lizenzen, die von Drittstaaten ausgestellt wurden, aktualisiert. Weiter werden neue Anforderungen an die Lufttüchtigkeit alternder Luftfahrzeuge eingeführt, beispielsweise im Hinblick auf den Einbau von Systemen, die verhindern helfen, dass Flugzeuge bei der Landung von der Piste abkommen. Auch für die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten auf den Flugplätzen gelten künftig zusätzliche Anforderungen.

Aufgrund der Covid-19-Pandemie werden die Anwendungsfristen der im Juni 2020 angenommenen Vorschriften über zusätzliche Gesundheitsuntersuchungen bei Flugbesatzungsmitgliedern verschoben.

Der Bundesrat hat die Übernahme dieser Bestimmungen an seiner Sitzung vom 25. November 2020 genehmigt. Für die Schweiz unterzeichnete der Direktor des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (BAZL), Christian Hegner, den Beschluss. Die neuen Bestimmungen des Abkommens treten in der Schweiz am 1. Februar 2021 in Kraft. (TI)