Fluggastrechte-Verordnung: «Wie komme ich zu meinem Geld?»

Der auf das Reiserecht spezialisierte Anwalt Rolf Metz erklärt im ‘Travel ius – Newsletter’ wie man auch in der Schweiz zur Entschädigung bei Verspätungen kommt.
Rolf Metz ©zVg

Die Schweiz hat die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 zwar übernommen, doch wird diese ‘autonom’ vollzogen. ‘Autonom’ heisst, etwas flapsig ausgedrückt, wir schauen, wie sie in der EU gehandhabt wird und machen es dann auf unsere Weise. Das führt dazu, dass man zwar Recht haben kann, doch Recht bekommen, ist eine ganz andere Frage.

Das musste kürzlich eine Schweizer Familie erleben, wie die Sendung ‘Espresso’ am 14. November 2025 berichtet hat: ‘Trotz Umweg und grosser Verspätung: Swiss lehnt Entschädigung ab’.

Die Familie wollte im Herbst 2025 von Zürich nach Lissabon fliegen (Direktflug). Doch der Start wurde aufgrund eines Triebwerkproblems abgebrochen, der Flug annulliert und die Familie sollte mittels Ersatzflug über Amsterdam nach Lissabon befördert werden. Doch die Umsteigezeit in Amsterdam war zu kurz, der Flug war weg. Schlussendlich flog die Familie über Frankfurt nach Lissabon. Die Verspätung betrug elf Stunden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wären somit Euro 400 pro Passagier Entschädigung fällig gewesen, ausser die Fluggesellschaft kann nachweisen, dass ein aussergewöhnlicher Grund vorgelegen hätte. – Die Swiss bezahlte daher nicht, einerseits machte sie Sicherheitsgründe geltend und anderseits verwies sie eben auf den schweizerischen Vollzug und dass noch kein Leiturteil vor-liege.

Muss man wirklich so schnell aufgeben, wie der Bericht suggeriert?  Nein

Forderungen aus der Fluggastverordnung können am sogenannten Erfüllungsort geltend gemacht werden. Gemäss Gerichtspraxis des Europäischen Gerichtshofes sind bei Flügen sowohl der Abflugsort wie der Ankunftsort Erfüllungsorte. In unserem Falle also Zürich und Lissabon. Und in den EU-Staaten ist die Praxis bei Ankunftsverspätungen klar, bei Ankunftsverspätungen von mehr als 3 Stunden gibt es Entschädigung (Ausgleichsanspruch), ausser es liege ein Entlastungsgrund vor. Gemäss Europäischen Gerichtshof sind technische Probleme grundsätzlich keine Entlastungsgründe. Mit anderen Worten könnte man – mit dem Umweg über Portugal – durchaus zum Geld kommen. Dieser Aufwand dürfte sich, mit etwas Recherche, durchaus lohnen, 4 x Euro 400 Euro = Euro 1600.

(Business Traveltip)

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