Überraschungs-Entscheid in Deutschland: Booking darf doch den Bestpreis fordern

Die Hoteliers fühlen sich «ausgeliefert».

Booking.com hat sich überraschend gegen das deutsche Bundeskartellamt durchgesetzt: Das Portal darf Vertragspartnern nun doch verbieten, ihre Zimmer auf der eigenen Website billiger anzubieten als auf der Buchungsplattform. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun entschieden. Noch im Jahr 2015 hatte das deutsche Bundeskartellamt die sogenannten «engen Bestpreisklauseln» in den Kooperationsverträgen untersagt.

Die OLG-Richter verwiesen in ihrer Begründung auf die Gefahr von Trittbrettfahrern, die Booking bei der Hotelsuche nutzen, um anschliessend günstiger beim Hotel selbst zu buchen. Das Bundeskartellamt und auch der Hotelverband Deutschland (IHA) zeigten sich enttäuscht. Sollte das Urteil so rechtskräftig werden, sei man künftig dem marktdominanten Portalriesen schutzlos ausgeliefert, wird der IHA-Vorsitzende Otto Lindner im deutschen «Handelsblatt» zitiert. Zudem hätten laut einer Studie nicht einmal ein Prozent der Booking-Nutzer anschliessend direkt beim Hotel gebucht, so der IHA. Das Kartellamt will nun allenfalls Rechtsmittel einlegen.

Schweizer Hotellerie will sich wehren

Auch beim Schweizer Branchenverband Hotelleriesuisse bedauert man den Gerichtsentscheid, heisst es in der «htr». Das für deutsche Hoteliers ungünstige Urteil verbessere die internationale Konkurrenzsituation der Schweizer Hotellerie nicht. «In unseren Hauptkonkurrenzmärkten Frankreich, Italien und Österreich bleiben enge Bestpreisklauseln weiterhin verboten. Schweizer Hotels haben deshalb einen Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Ausland», wird Christophe Hans, Leiter Wirtschaftspolitik zitiert. Die Schweiz müsse umgehend Rechtssicherheit schaffen und ein Verbot der engen Paritätsklauseln ins Gesetz schreiben. (MICE-tip)