Können Schweizer Reisende Santorini-Reisen kostenlos stornieren?

Reisewarnungen und Storno-Bedingungen: Rechtsanwalt Rolf Metz beurteilt die Situation für Schweizerinnen und Schweizer, welche eine Santorini-Reise gebucht haben.
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Die anhaltenden Erdbeben auf der griechischen Insel Santorini haben bereits zahlreiche Einwohner zur Flucht bewogen. Die Erde bebt weiter und damit kursiert weiterhin die Angst vor den schlimmsten Szenarien eines bevorstehenden Starkbebens oder Vulkanausbruchs.

Zwar ist auf der bekannten griechischen Ferieninsel gerade keine Hochsaison für Touristen. Dennoch könnte die anhaltende Erdbebenserie auch Touristen verunsichern, die in diesem Jahr bereits Ferien auf Santorini gebucht haben.

Sollen Reisen nach Santorini nun annulliert werden? Muss der Reiseveranstalter absagen? Können die Kunden gar kostenlos annullieren?

Rechtsanwalt Rolf Metz hat sich diesen Fragen angenommen und gibt Auskunft über die aktuelle Rechtslage:

«Reiseveranstalter müssen sich fragen, ob sie ihre Leistungen korrekt erbringen können. Wenn sie dies bejahen, müssen sie die Reise nicht absagen», erklärt Rolf Metz.

Kunden könnten jederzeit die Reise annullieren, müssen aber dann die Stornokosten bezahlen. Gemäss Metz gibt die Erdbebengefahr nur das Recht zur kostenlosen Stornierung, wenn Leib und Leben gefährdet sind oder doch eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe.

EDA hat bisher noch keine Reisewarnung herausgegeben

Auf der Web-Seite des EDA gibt es derzeit keine Warnung und auch keine Hinweise, das Auswärtige Amt Deutschlands hat die Reisehinweise aktualisiert, aber keine Reisewarnung erlassen (Stand 05.02.2025).

Auch verschiedene deutsche Medien vertreten die Auffassung, dass kein Recht zur kostenlosen Stornierung bestehe. Aus der Flucht der Inselbewohner könne nicht auf eine gerechtfertigte kostenlose Annullierung geschlossen werden.

So könnte der Europäische Gerichtshof entscheiden

Der Europäische Gerichtshof und kürzlich der (deutsche) Bundesgerichthof haben zur Frage der Stornierung aufgrund von Gefahren im Zusammenhang mit Covid-19 entscheiden müssen. Auch wenn diese Urteile für die Schweiz nicht massgebend sind, geben sie gemäss Rolf Metz dennoch einen guten Anhaltspunkt.

Der BGH schreibt dazu: «Massgeblich ist allein, ob im Zeitpunkt des Rücktritts tatsächlich unvermeidbare, aussergewöhnliche Umstände vorgelegen haben, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.»

Nur wenn im Zeitpunkt der Annullierung dies zu bejahen ist, kann der Reisende kostenlos annullieren. Wenn diese Umstände nicht gegeben sind, kostet es Stornogebühren, resümiert Rolf Metz. Muss der Veranstalter später die Reise absagen oder andere Umstände verhindern die Reise, spiele das keine Rolle mehr. (TI)