Ab heute gilt vielerorts Kurzarbeit: Einige Regeln in Kürze

Arbeitszeitkontrolle, Feiertage und Zwischenverdienst – was es zu beachten gibt.
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Praktisch alle grossen Schweizer Reiseunternehmen und viele kleinere und mittlere Firmen haben schon auf Kurzarbeit umgestellt oder tun es heute, am 1. April. Dabei gibt es ein Regeln zu beachten, einige der Wichtigsten hier in Kürze:

Für die kurzarbeitenden Mitarbeiter muss die effektive tägliche Arbeitszeit erfasst werden, mit einem Stundenrapport, der auch die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden dokumentiert. Diese Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt  werden.

Der Arbeitsausfall ist dann anrechenbar, wenn er mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die normalerweise geleistet werden. Bezahlte und unbezahlte Absenzen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Arbeitsausfall kann nicht angerechnet werden, wenn er auf Feiertage wie Karfreitag oder Ostermontag fällt.

Anspruchsberechtigt für Kurzarbeitsentschädigung sind nur Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis sind.

Der Entschädigungsanspruch muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden.

Dauert die Kurzarbeit länger als einen Monat, muss der Arbeitgeber seine Angestellten darauf aufmerksam machen, dass sie verpflichtet sind, eine Zwischenverdienstbeschäftigung zu suchen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Angestellten die Kurzarbeitsentschädigung am üblichen Termin der Lohnzahlung vorzuschiessen und weiterhin die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. (TI)