
Der Antrag von Reisecocktail-Chefin Barbara Wohlfarth an die GV des SRV mit der Aufforderung zur konsequenten Einhaltung der Statuten (TRAVEL INSIDE berichtete) beschäftigt auch den Garantiefonds.
Marco Amos, Geschäftsführer des Garantiefonds der Schweizer Reisebranche, ist seitens der reisenden Konsumenten und der Branche mit dem Thema Kundengeldabsicherung (KGA) konfrontiert.
Grund genug für TRAVEL INSIDE, ihn um seine Meinung zum Antrag zu befragen. Das sind die Fragen und seine Antworten.
Marco Amos, wie beurteilt der Garantiefonds den Antrag, dass SRV-Veranstalter B2B-Leistungen nur noch an Vertriebspartner mit Kundengeldabsicherung liefern sollen?
Im Kern geht es beim Antrag um die Umsetzung von Art. 6.1.3 der SRV-Statuten. Dort heisst es sinngemäss, dass SRV-Reiseveranstalter ausschliesslich Reisebüros mit einer dem Gesetz genügenden Kundengeldabsicherung beliefern dürfen.
Ich bin grundsätzlich froh, dass dieser Antrag die Diskussion neu anstösst. Er greift einen berechtigten Punkt auf: Die Kundengeldabsicherung ist eine gesetzliche Pflicht und darf nicht umgangen werden. Es stört mich persönlich immer wieder, dass sich einzelne Büros um diese klare Pflicht foutieren und damit das Gebot der Fairness innerhalb der Branche verletzen.
Entscheidend ist aber die wirtschaftliche Realität: Wer ist Vertragspartei, wer nimmt das Geld entgegen, und wessen Absicherung greift? Rechtlich muss man zwischen einem reinen Vermittler und einem Unternehmen unterscheiden, das selbst als Veranstalter auftritt. Wer ausschliesslich im Namen eines abgesicherten Veranstalters vermittelt und keine Kundengelder entgegennimmt, braucht aus gesetzlicher Sicht nicht zwingend eine eigene Absicherung.
Dazu kommt: Die Statuten verlangen eine «dem Gesetz genügende» Absicherung. Das Gesetz sagt aber nicht, was genau genügend ist. Der SRV würde damit nicht nur in eine Kontrollfunktion, sondern auch in eine Gestaltungsrolle gedrängt. Ob der SRV das will und darf, ist eine wichtige Frage.
Inwiefern betrifft die Belieferung nicht abgesicherter Vermittler den Garantiefonds überhaupt?
Der Fonds ist keine allgemeine Marktaufsicht. Relevanz entsteht aber dann, wenn für Kunden unklar ist, wer ihre Zahlung erhält, wer Veranstalter ist und welche Absicherung greift. Im Insolvenzfall führt das zu falschen Erwartungen, schwierigen Abgrenzungen und einem Reputationsrisiko für die ganze Branche.
Zudem liegt es im ureigenen Interesse der Veranstalter, nur Reisebüros zu beliefern, die eine Kundengeldabsicherung vorweisen können, die das Delkredererisiko abdeckt. So lassen sich Situationen vermeiden, bei denen Veranstalter als Vertragspartner rechtlich zur Leistung verpflichtet sind, obwohl sie vom Vermittler keine Zahlung erhalten haben.
Würde eine Annahme des Antrags Wohlfarth die Glaubwürdigkeit der KGA stärken?
Eine konsequente Durchsetzung der Absicherungspflicht dient der Fairness unter den Reisebüros und der Glaubwürdigkeit der Branche. Sie senkt das Risiko, dass Endkunden beim Konkurs eines der «schwarzen Schafe» ohne Absicherung zu Schaden kommen – samt der entsprechend negativen Berichterstattung.
Ist die Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistung für Kunden heute noch verständlich?
Oft nicht. Digitale Buchungsstrecken, Modulare Reisen, getrennte Zahlungswege und Bestätigungen können wie eine Ansammlung einzelner Leistungen wirken, obwohl rechtlich Pauschalreisen gebucht werden. Oder umgekehrt. Deshalb braucht es vor der Zahlung klare Informationen: Wer ist Vertragspartei, wer nimmt das Geld entgegen, und welche Kundengeldabsicherung gilt?
Welche Bedeutung haben Einzelleistungen, wenn ein Garantiefonds-Teilnehmer einen Vertriebspartner ohne eigene Absicherung beliefert?
Eine echte Einzelleistung löst nicht automatisch eine Absicherungspflicht aus. Relevant wird es, wenn Einzelleistungen zu einer Pauschalreise zusammengesetzt werden – Stichwort Micro-Touroperating. Das kann der Veranstalter nicht überwachen. Büros ohne Kundengeldabsicherung können so de facto eine Pauschalreise im Sinne des Gesetzes schaffen.
Wann ist ein Reisebüro in der Pflicht – reichen zwei Einzelleistungen bereits für eine Pauschalreise?
Zwei Einzelleistungen reichen nicht automatisch. Massgeblich sind die gesetzlichen Merkmale: eine im Voraus zusammengestellte Verbindung, ein Gesamtpreis sowie eine Dauer von mindestens 24 Stunden (oder eine Übernachtung). Zusätzlich ist zu prüfen, wer das Angebot verantwortet, wer Vertragspartei wird und wer das Geld entgegennimmt.
Letztlich zählt der Eindruck, den ein redlicher Kunde aus der Interaktion mit dem Reisebüro gewinnt. Im Zweifelsfall würde bei diesem Konsumentenschutzgesetz wohl zugunsten des Konsumenten entschieden. Als Reisebüro wäre ich hier also sehr sorgfältig.
Spielt es eine Rolle, dass nicht alle Reisebüro-Vereinigungen ausschliesslich Mitglieder mit Kundengeldabsicherung führen?
Eine Verbandsmitgliedschaft ersetzt keine Kundengeldabsicherung. Verbände sollten klar kommunizieren, welche Anforderungen für ihre Mitglieder gelten. Wenn etwa die SRV-Mitgliedschaft konkret mit dem Vorhandensein einer Kundengeldabsicherung verknüpft und kommuniziert wird, wird das SRV-Logo an der Tür zum Gütesiegel.
Sollten Verbände Mitglieder ohne Kundengeldabsicherung konsequent ausschliessen?
Das müssen die Verbände für sich entscheiden. Meine persönliche Haltung: nicht pauschal. Ein Ausschluss wäre zu prüfen, wenn ein Mitglied absicherungspflichtig wäre, aber keinen Nachweis erbringt oder Kunden täuscht. Bei reiner Vermittlung wäre ein automatischer Ausschluss nicht angemessen.
Da sich das heute schwer prüfen lässt, würde ich als Verband – auch zum Schutz des Branchen-Images – aber tatsächlich auf Mitglieder verzichten, die keine der anerkannten Absicherungen vorweisen können.
Sollten Verbände Mitglieder ausschliessen, die Unternehmen ohne Kundengeldabsicherung beliefern?
Entscheidend ist das konkrete Risiko. Liefert ein Mitglied bewusst an einen Partner, der faktisch als Veranstalter auftritt, ohne den erforderlichen Schutz zu haben, könnte das geprüft werden. Daneben sind aber die wirtschaftliche Realität und die Kontrollmöglichkeiten der Verbände zu berücksichtigen. Persönlich halte ich das für nicht praktikabel.
Ich gehe zudem davon aus, dass ein Grossteil der Veranstalter ohnehin nur Vermittler mit Absicherung beliefert. Mich stören diese Fälle zwar auch, aber persönlich bezweifle ich, ob das Volumen, das über Reisebüros ohne Absicherung erzielt wird, wirklich relevant ist und diese grosse Diskussion verdient.
Wie kann eine Kontrolle erfolgen – und wer ist zuständig?
Die Hauptverantwortung liegt bei den Unternehmen selbst. Natürlich hat auch der Verband die Pflicht, seine eigenen Statuten zu respektieren. Art. 6.1.3 wurde allerdings in einer anderen Zeit geschrieben.
Entscheidet man sich, den Artikel so zu belassen und konsequent durchzusetzen, muss der SRV diese Kontrolle wohl oder übel selber übernehmen. Praktikabel sind aktuelle Nachweise, klare Angaben zu Vertragsrolle und Zahlungsfluss sowie risikobasierte Stichproben. Der Garantiefonds kann seine eigenen Teilnehmerverhältnisse bestätigen – eine inhaltliche Beurteilung fremder Geschäftsmodelle ersetzt er aber nicht.
Interview: Angelo Heuberger








