Neue Gesuche für Kurzarbeit werden nötig

Die meisten Bewilligungen laufen Ende August aus.

Trotz Grenzöffnungen bleibt die Lage in der Corona-Krise für die Reisebranche prekär. Die Verlängerung der Kurzarbeit kann für viele Reisebüros eine Entlastung sein. Mit dem Ende der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung am 31.08.2020 treten allerdings wieder weitgehend die üblichen Regelungen im Bereich Kurzarbeitsentschädigung (KAE) in Kraft und die maximale Bewilligungsdauer wieder von sechs auf drei Monate gekürzt.

Deshalb sind Bewilligungen, die zwar über den 31. August hinaus gültig wären, aber bereits schon mehr als drei Monate in Kraft sind (was vermutlich fast immer zutrifft), trotzdem nur bis zum 31. August 2020 gültig. Das heisst, im August ist mindestens 10 Tage vor Weiterführung der Kurzarbeit die erneute Voranmeldung einzureichen. Damit kann ein nahtloser Übergang der Kurzarbeitsentschädigung erreicht werden. Viele Gesuche müssen deshalb im zeitgerecht erneuert werden, mahnt der Schweizer Reise-Verband (SRV) in einem Newsletter an seine Mitglieder.

Wenn die KAE-Bewilligung für länger als 3 Monate ausgestellt wurde und am 01.09.2020 bereits länger als 3 Monate dauert, dann verliert sie am 01.09.2020 ihre Gültigkeit. Die betroffenen Betriebe müssen per 01.09.2020 erneut und nach dem üblichen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung voranmelden und die 10 Tage Voranmeldefrist beachten.

Wenn also ein Betrieb ab Mai eine Bewilligung für 6 Monate erhalten hat, dann muss er für den September erneut Kurzarbeit anmelden. Nur wenn die Bewilligung für 3 Monate ausgestellt wurde oder wenn sie am 01.09.2020 noch nicht bereits drei Monate gedauert hat, dann bleibt die Bewilligung auch über den 31.08.2020 hinaus bestehen. Also wenn ein Betrieb ab Juli eine Bewilligung für 6 Monate erhalten hat, dann bleibt diese bis und mit September bestehen. Das heisst, die Bewilligung bleibt am 01.09.2020 zwar bestehen, wird aber auf insgesamt 3 Monate Dauer gekürzt.

Zuerst wieder Kompensieren

Die Rückkehr zu den Regeln von vor der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung bedeutet auch, dass die in den 6 resp. 12 Monaten vor dem Arbeitsausfall geleisteten Mehrstunden zuerst abgebaut werden müssen. Ferienguthaben mussten hingegen auch vor der Coronakrise nicht abgebaut werden und müssen darum auch in Zukunft nicht abgebaut werden.

Ab dem 1. September 2020 fällt daher leider der Anspruch für Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen und für Mitarbeiter mit Arbeitsverträgen auf Abruf (mit Schwankung von mehr als 20%) weg. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber die monatliche Karenzfrist (Selbstbehalt) wieder selbst zu tragen.

Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie Arbeitsnehmern mit Verträgen im Stundenlohn, die regelmässig und in der Regel schon sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind (bei weniger als sechs Monate kann die Normalarbeitszeit oft nicht eruiert werden), kann weiterhin Kurzarbeitsentschädigung bezogen werden. (TI)