
Die von Barbara Wohlfarth lancierte Diskussion um den eingereichten Antrag bezüglich dem Art. 6.1.3 der SRV-Statuten nimmt immer mehr Fahrt auf.
Der Artikel verpflichtet SRV-Aktivmitglieder, die als Reiseveranstalter tätig sind, ausschliesslich Reisebüros mit einer gesetzmässigen Kundengeldabsicherung zu beliefern.
Gemäss Barbara Wohlfarth entspricht dies jedoch nicht der Realität. Viele Veranstalter, Consolidator, die zu Veranstaltern gehören und Aktivmitglieder sind, beliefern Reisebüros, die keine dem Pauschalreisegesetz entsprechende Kundengeldabsicherung haben.
Da dies wettbewerbsverzerrend sei und die Reisebüros, die über eine Kundengeldabsicherung verfügen, benachteiligt, verlangt Barbara Wohlfarth in ihrem GV-Antrag, dass der SRV durchgreift und fehlbare Aktivmitglieder abmahnt und bei Wiederholung das Ausschlussverfahren einleitet.
Ombudsmann und ehemaliger SRV-Geschäftsführer Walter Kunz erklärt, dass der Verband die Kontrollfunktion, unter anderem aus Datenschutzgründen, gar nicht ausüben kann. Seiner Ansicht nach, muss zwingend das Verbandsmitglied, also der Veranstalter, diese Kontrolle selbst durchführen.
Offensichtlich geschieht dies Stand heute nicht, weshalb der Verband darauf angewiesen wäre, dass ihm fehlbare Veranstalter mit hieb- und stichfesten Beweisen gemeldet werden. Dies würde zu einer Art Denunziantentum unter den SRV-Mitgliedern führen. Das kann wohl auch nicht im Sinne der ‘Erfinderin’ sein.
Das Problem mit dem Pauschalreisegesetz und in diesem Zusammenhang mit der Verpflichtung, die Kundengelder abzusichern, ist der fehlende Sanktionskatalog. Die von der Nationalrätin Christa Markwalder 2014 eingebrachte Motion ‘Bundesgesetz über Pauschalreisen. Vollzugsdefizit beheben’ wurde 2014 vom Nationalrat und 2015 vom Ständerat angenommen.
Deren Umsetzung blieb aber, unter anderem wegen der Entwicklung auf europäischer Ebene (EU-Pauschalreiserichtlinie) und der Möglichkeit des autonomen Nachvollzugs, bis heute aus. Zudem fehlt ein Gerichtsurteil da noch nie eine Klage gegen ein fehlbares Reiseunternehmen eingereicht wurde.
Das Gesetz verbietet niemandem, ein Reiseunternehmen ohne Kundengeldabsicherung zu beliefern. Also macht sich ein Veranstalter, der dies tut, auch nicht strafbar.
Strafbar macht sich ein Reiseunternehmen, welches seinem Kunden eine Pauschalreise gemäss Pauschalreisegesetz (Art. 1 PRG) verkauft, ohne eine gemäss Art. 18 geforderte Kundengeldabsicherung zu haben. Aber wo kein Kläger, da kein Richter – denn eine solche Klage kann nur ein geschädigter Kunde einreichen und müsste diese schlimmstenfalls bis zur letzten Instand durchziehen.
Hans-Peter Brasser








