Jetzt ist es sicher: Reisebüros erhalten Erwerbsersatz!

Task Force: «Erreicht, was man erreichen kann».
Max E. Katz, Luc Vuilleumier, Sonja Laborde.

Selbstständigerwerbende und Angestellte in arbeitgeberähnlicher Stellung sollen auch dann Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung haben, wenn sie ihre Tätigkeit wegen der Corona-Krise bloss einschränken müssen. Das betrifft einen grossen Teil der kleinen Reisebüros, die zwar arbeiten könnten, aber keine Aufträge haben. Der Ständerat ist am Mittwoch auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückgekommen. Bisher verlangte die kleine Kammer einen kompletten Unterbruch der Tätigkeit.

«Wir haben im Parlament alles erreicht, was zu erreichen war», kommentiert die Task Force der Branchenverbände SRV, STAR und TPA.

Nachdem sich der Nationalrat am Dienstag jedoch stillschweigend für eine Unterstützung für eingeschränkte Selbstständige ausgesprochen hatte, lenkte der Ständerat bei seiner zweiten Beratung des Covid-19-Gesetzes ein. Bei den Details gehen die Meinungen noch auseinander. Der Nationalrat beugt sich bereits am Donnerstag ein drittes Mal über die Vorlage.

Präzisiert hat die kleine Kammer die Spielregeln: Geht es nach ihr, sollen Personen Erwerbsausfallentschädigung erhalten, die mit einer Umsatzeinbusse von mindestens 60 Prozent im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2019 zu kämpfen haben. Die Regelung soll nahtlos die am (heutigen) Mittwoch auslaufende Notverordnung ablösen und bis Ende Juni 2021 gelten.

Im Covid-19-Gesetz soll zusätzlich eine Härtefallklausel für Unternehmen der Event-, Reise- und Tourismusbranche und für Schausteller verankert werden. Möglich sind auch à-fonds-perdu-Beiträge. Geht es nach dem Ständerat, soll der Bund allerdings nur Unternehmen unterstützen, wenn sich die Kantone zur Hälfte an der Finanzierung beteiligen und eine Hilfe beantragen.

Ein Härtefall liegt nach Ansicht der kleinen Kammer auch nur dann vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Zu berücksichtigen sei auch die Gesamtvermögenssituation. Anspruchsberechtigt sollen aber nur Unternehmen sein, die vor der Krise profitabel und überlebensfähig waren und nicht bereits andere Finanzhilfen des Bundes erhalten haben. Ausgenommen sind Kurzarbeits- und Erwerbsausfallentschädigungen sowie Covid-Bürgschaftskredite. Die Details soll der Nationalrat noch klären.

Natürlich sei bezüglich «Überbrückungs-/Härtefallhilfe» noch vieles offen und es werde bis zur Wintersession dauern, bis diese von Bund und Kantone erarbeitet werden, hält die Task Force fest. Was die Erwerbsersatzentschädigung betrifft, geht sie davon aus, dass diese – wie in der Debatte erwähnt – rückwirkend per 1. Juni beantragt werden kann.

Die Aktion Mayday hat Stimmen gesammelt zur aktuellen Situation, hier die Videos mit SP-Nationalrätin Mattea Meyer und SVP-Nationalrat Lars Guggisberg(TI)