Preisbekanntgabe: Betroffen sind Pauschalreisen

Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist zum Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben – und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss.
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Der Bundesrat hat auf den 1. Juli eine Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) beschlossen. Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist demnach zum Zeitpunkt und am Ort des Kaufangebots bekanntzugeben – und nicht erst kurz vor Vertragsabschluss. Damit werde die bisherige Praxis der kantonalen Vollzugsbehörden und des SECO präzisiert.

Für die Reisebüros und Veranstalter indes ändert die neu präzisierte Regel nichts. «Auf unsere Nachfrage beim SECO wurden wir informiert, dass die Änderung der PBV keine speziellen Neuerungen für die Reisebranche bringt», schreibt der Schweizer Reise-Verband (SRV) in einer Mitteilung an seine Mitglieder. Das Informationsblatt «Preisbekanntgabe und Werbung für Reiseangebote» vom August 2021 sei nach wie vor aktuell und werde nicht geändert.

Für Flug- und Pauschalreisen sind demnach die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben. Der tatsächlich zu bezahlende Preis versteht sich als Gesamtpreis einer Pauschalreise inklusive öffentliche Abgaben wie MwSt, Hafen- und Flughafentaxen, Einreise- und Ausreisetaxen, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und sonstige nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art. Demgegenüber sind frei wählbare Zuschläge separat auszuweisen. Als frei wählbare Zuschläge gelten Dienstleistungen, die für die Reise weder obligatorisch noch unerlässlich sind.

Auch für die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung) sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekanntzugeben. Kurtaxen dürfen separat bekanntgegeben werden.

Handelt es sich bei den Kosten für Buchung, Reservation oder Vermittlung im Zusammenhang mit der Buchung einer Reise um Kosten für eine Dienstleistung, die vom Reisebüro für die Beratung oder Buchung einer Reise fakturiert werden, dann können die Kosten für diese Dienstleistung separat bekanntgegeben werden.

Dagegen muss ein Anbieter für seine eigenen Flug- oder Pauschalreisen die Kosten für Reservation, Service oder Bearbeitung im Preis inkludieren, da es sich nicht um eine Dienstleistung handelt, die vom Reisebüro für die Beratung oder Buchung einer Reise fakturiert wird. (TI)