Thomas Cook: Zurich Versicherung kann Reisebüros nicht direkt entschädigen

Der Vorstoss des Schweizer Reise-Verbands zeigte leider keine Wirkung.
©Thomas Cook

Wie der Schweizer Reise-Verband mitteilt, darf die Zürich Versicherung definitiv keine Rückzahlungen an die Reisebüros vornehmen. Das Reisebüro könne zwar die Schadenanzeige im Namen des Kunden einreichen, müsse aber das Formular «Erklärung des Reisenden» von allen Passagieren unterzeichnet zusätzlich hochladen. Eine mögliche Rückzahlung oder Teilrückzahlung der gemeldeten Schadenansprüche gehe immer direkt auf das Konto des Kunden.

Grundsätzlich kann der Schweizer Reise-Verband gegen diesen Entscheid nichts einwenden, da eine Kundengeldabsicherung nie für den Schaden im B2B-Bereich aufkommen muss, sondern lediglich in der Pflicht gegenüber dem Konsumenten steht.

Praxisbeispiele
  1. Der Kunde hat beim Schweizer Reisebüro eine Pauschalreise über CHF 4000 gebucht und bezahlt. Somit kann der Kunde seinen Schaden über CHF 4000 direkt (oder über das Reisebüro mit den entsprechenden Dokumenten) bei KAERA einreichen.
  2. Der Kunde hat beim Schweizer Reisebüro eine Pauschalreise über CHF 4000 gebucht und eine Anzahlung von CHF 500 geleistet. Somit kann der Kunde seinen Schaden über CHF 500 direkt (oder über das Reisebüro mit dem entsprechenden Belegen) bei KAERA geltend machen.
  3. Nicht aber das Reisebüro, auch wenn der komplette Betrag von CHF 4000 bereits über LSV bei Thomas Cook abgebucht wurde. Der entstandene Schaden des Reisebüros über CHF 3500 kann nur über den Insolvenzverwalter eingereicht werden, aber definitiv nicht über die Kundengeldabsicherung KAERA.

Sobald Schweizer Reise-Verband die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters erhalten hat, leiten sie diese gerne weiter. (TI)