Wer haftet für beschädigtes oder falsch befördertes Gepäck?

Rechtsanwalt Rolf Metz erklärt im aktuellen Newsletter von «Travel Ius», wie die Haftung geregelt ist.
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24Die Zahl der falsch beförderten Gepäckstücke hat sich von 2021 auf 2022 fast verdoppelt. Darüber berichtete TRAVEL INSIDE mit einem Artikel über den «Baggage IT Insights 2023»-Report der SITA. Was hat diese Schreckensmeldung mit Pauschalreisen zu tun? Weshalb sollte dies auch Reiseveranstalter aufschrecken?

Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung für das Gepäck. Also verspätete Auslieferung, Beschädigung oder Verlust desselben, erklärt Rechtsanwalt Rolf Metz im aktuellen Newsletter von «Travel Ius»

Die Haftung für beschädigtes oder verlorenes Gepäck ist auf SZR 1288 = ca. CHF 1600 begrenzt. Es handelt sich um eine maximale Haftung und nicht etwa um eine pauschale Entschädigung. Der Fluggast muss daher seinen Schaden nachweisen. Entschädigt wird der Zeitwert, also was die beschädigten oder verlorenen Gegenstände im Zeitpunkt des Schadens noch für einen Wert aufwiesen.

Bei verspätetem Gepäck ist der Verspätungsschaden zu bezahlen. Der ist schwierig zu be-messen, da ja das Gepäck noch eintrifft. Und die Schadenersatzzahlung darf nicht zu einer Bereicherung des Fluggastes führen. Daher sind die Fluggesellschaften sehr zurückhaltend und geben z.T. «Overnight Kits» ab. Auch der Verspätungsschaden ist auf ca. CHF 1600 begrenzt.

Wichtig zu wissen ist, dass der Fluggast strenge Fristen einzuhalten hat. Verpasst er diese Fristen, entfällt jeglicher Schadenersatzanspruch.

Da es sich um eine solidarische Haftung zwischen Fluggesellschaft und Reiseveranstalter handelt, kann sich der Reisende entweder an die Fluggesellschaft, den Reiseveranstalter oder beide wenden.

Für den Reiseveranstalter ist aber damit die Sache noch nicht erledigt. Denn neben dem Schaden kann die Reise noch einen Mangel aufweisen. Dies insbesondere bei verspätetem Eintreffen des Gepäcks an der Feriendestination.

Es ist laut Metz auf zwei wichtige Punkte hinzuweisen, die im Rahmen des Montrealer Übereinkommens wie des Bundesgesetzes über Pauschalreisen zur Anwendung kommen: Selbstverschulden und Schadensminderungspflicht. Hat der Passagier den Schaden selbst verschuldet, kann er diesen nicht geltend machen. So ist allgemein bekannt, dass Medikamente ins Handgepäck gehören. Oder wenn man im Winter in den hohen Norden reist, die Winterjacke nicht in den Koffer packt, sondern im Handgepäck mitnimmt.

Die Schadensminderungspflicht besagt, dass der Reisende auch dazu beitragen muss, dass der Schaden nicht noch grösser wird. Typisches Beispiel beim verspäteten Koffer, der Veranstalter stellt dem Reisenden eine Pauschalsumme für den notwendigen Kleiderkauf zur Verfügung. Nutzt der Passagier dieses Geld nicht, kann er nicht im Nachhinein weiteren Schadenersatz und/oder Minderung des Reisepreises geltend machen.

Da ist auch zu erwähnen, dass dem Reisenden das Recht auf Selbstabhilfe zusteht. Unterlässt der Veranstalter den Mangel zu beseitigen, so kann der Reisende das Notwendige selbst vorkehren und diese Auslagen gegenüber dem Veranstalter geltend machen. (TI)