Entschädigung für Kurzarbeit wird erneut verlängert

Der Bundesrat verlängert die Höchstbezugsdauer von KAE bis zum 30. Juni 2022 und setzt die Karenzzeit weiterhin aus.
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Aus dem Bundeshaus kamen am 26.1.2022 gute Nachrichten für die von der Pandemie und von der Omikron-Welle gebeutelte Reisebranche. Der Bundesrat hat das summarische Abrechnungsverfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) sowie die Erhöhung der Höchstbezugsdauer von KAE auf 24 Monate erneut verlängert.

Zudem hat er für alle Betriebe die Karenzzeit und die Beschränkung auf vier Abrechnungsperioden für Arbeitsausfälle von über 85 Prozent aufgehoben.

Verlängerung Höchstbezugsdauer

Die Höchstbezugsdauer von 24 Monaten innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren, war bisher befristet bis 28.2.2022. Der Bundesrat verlängert diese nun bis zum 30.6.2022.

Damit ist sichergestellt, dass auch Betriebe die erst nach dem 1.3.2020 Kurzarbeit einführten nicht wegen Anspruchslücken benachteiligt werden. Ab dem 1.7.2022 gilt für alle Betriebe wieder die Höchstbezugsdauer von zwölf Monaten pro Rahmenfrist.

Das im Frühjahr 2020 eingeführt summarische Abrechnungsverfahren, mit dem Ziel die Arbeitslosenkassen und Betriebe zu entlasten und eine rasche Auszahlung der KAE sicherzustellen, wird bis 31.3.2022 weitergeführt. Mehrstunden, die sich ausserhalb von Kurzarbeitsphasen ansammelten, müssen weiterhin nicht abgezogen werden und Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen wird weiterhin nicht an die KAE angerechnet.

Keine Karenzzeit und mehr als vier 85% – Abrechnungsperioden

Um die Liquidität der Betriebe weiterhin zu stützen und die Gefahr von Entlassungen zu reduzieren, wird die Karenzzeit für alle Betriebe zwischen 1.1. und 31.3.2022 aufgehoben.

Gleichzeitig wurde auch die Beschränkung auf maximal vier Abrechnungsperioden mit mehr als 85% KAE für die Zeit vom 1.1. bis 31.3.2022 aufgehoben. Somit können Betriebe zwischen dem 1.1. und 31.3.2022 erneut, unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls, KAE geltend machen.

Die in diesen Zeitraum fallenden Abrechnungsperioden mit einem Arbeitsausfall von mehr als 85%, werden ab dem 1.4.22 für die Berechnung des Höchstanspruchs von vier Abrechnungsperioden während der zweijährigen Rahmenfrist nicht berücksichtigt.

Der Bundesrat geht davon aus, dass ab dem Sommer 2022 die meisten Pandemiebeschränkungen aufgehoben sind und entsprechend wieder mit dem Normalbetrieb der Wirtschaft.

Hans-Peter Brasser