Thomas-Cook-Pleite: Vermittler haften nicht

SRV rät von Zahlungen an den konkursiten Veranstalter ab. Thomas Cook Schweiz hat ein Statement veröffentlicht.
© Thomas Cook Airlines

Der Konkurs der Thomas Cook Group betrifft auch viele Schweizer Reisebüros. Zwar wird aktuell erst Thomas Cook in Grossbritannien vom Insolvenzverwalter geführt. In Deutschland befindet sich die Firma zwar im Insolvenzverfahren, ist aber noch nicht Konkurs. Dasselbe gilt auch für die Schweiz.

Trotzdem warnt der Schweizer Reise-Verband (SRV) in einer Mitteilung: «Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Zahlungen an Thomas Cook bis auf Weiteres zu sistieren.» Entwarnung gibt der SRV in der Haftungsfrage: «Als Verkaufsstelle einer Thomas Cook oder Neckermann Pauschalreise stehen Sie als Vermittler nicht in der Haftung.» Nur wenn Einzelleistungen von Thomas Cook, beispielsweise nur Hotel mit einem individuellen angebotenen Flug kombiniert und verkauft wurde, steht das Reisebüro als Veranstalter in der Pflicht.

Statement von Thomas Cook Schweiz

Ob bevorstehende Reisen für in der Schweiz gebuchte Passagiere noch angetreten werden können, sei eher unwahrscheinlich. Es liege im Ermessen des Kunden, ob er die Abreise in den nächsten Tagen noch antreten wolle. «Es muss damit gerechnet werden, dass die einzelnen Leistungsträger sich der Leistung verwehren oder sich diese nochmals bezahlen lassen», warnt der SRV. In diesem Falle muss der Konsument seine Ansprüche mittels seines Sicherungsscheins über die Kundengeldabsicherung der Zürich Versicherung mit Sitz in Frankfurt geltend machen. Und: Einzelleistungen sind nicht abgedeckt.

Gemäss Information von Thomas Cook Services AG Schweiz dürften aus juristischen Gründen im Moment weder telefonisch noch über CETS Neubuchungen, Annullationen oder Umbuchungen vorgenommen werden. Ein aktuelles Statement von Thomas Cook Schweiz finden Sie hier: Q&A zur aktuellen Situation(TI)