Insolvenzantrag gegen Niki gestellt

Auch das noch: Niki sei mit über 46 Mio. Euro verschuldet und nicht mehr zahlungsfähig.

Das Timing ist alles andere als optimal: Während am nächsten Montag ein erster Entscheid über die Zukunft von Air Berlin gefällt wird, reicht ein österreichischer Reiseveranstalter beim Landesgericht Korneuburg einen Antrag auf Einleitung der Insolvenz für die Tochter Niki ein. Die Begründung: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Dies berichtet der «Kurier».

Ausgerechnet Niki, das Filet-Stück der Air-Berlin-Gruppe. Der Reiseveranstalter behauptet, die Airline habe im Juli die Aufhebung eines Chartervertrages vorgeschlagen und hierfür innerhalb von sechs Wochen über EUR 116’000 bezahlen müssen. Der Betrag sei bis heute jedoch nicht überwiesen worden.

Des weiteren sagt der Anwalt des Reiseveranstalters, der österreichische Ferienflieger sei auch noch überschuldet. So führt er als Nachweis die Zwischenbilanz vom 31. Juli 2017 an. Darin sei eine Forderung von Niki an die Mutter Air Berlin über rund EUR 69 Mio. aufgeführt. Es handele sich um Geld aus Ticketverkäufen, welche die Mutter für die österreichische Tochter abgewickelt hat. Als Folge der Insolvenz von Air Berlin müsse man diese Forderung zu 80 Prozent abschreiben, argumentiert der Anwalt gemäss dem «Kurier».

Das heisst: Würde Niki diese Summe abschreiben, entstünde bei einem Eigenkapital von rund EUR 9 Mio. eine rechnerische Überschuldung von über EUR 46 Mio. Zudem habe, gemäss dem Jurist, Niki weitere Ausstände nicht beglichen – so z.B. eine Rechnung der Wartungsfirma SR Technis über EUR 589’000. Am 30. September 2017 werde zudem eine weitere Forderung von SR Technics über USD 5,8 Mio. fällig. Für die Reparatur eines Triebwerkes, das sicherheitshalber am Flughafen Zürich gelagert und nicht an Niki ausgeliefert wurde.

Mittlerweile hat auch die Niki-Pressestelle ein Statement verfasst und mitgeteilt, dass der Vorgang geprüft und die Forderung beglichen worden sei. «Wir gehen davon aus, dass sich das Verfahren damit erledigt hat», heisst es bei Niki.

Nun muss der Konkursrichter die Forderung beurteilen. Folgt das Landesgericht dem Antrag auf Konkurseröffnung, so bedeutet dies nicht zwangsläufg ein Grounding. Allerdings bräuchte Niki dann eine neue Lizenz – und somit würde die Airline vor neue Probleme gestellt. (ES)