Thomas Cook: Keine exklusive Lösung für die Schweiz

Anträge können derzeit über den für Deutschland vorgesehen Weg abgewickelt werden.
© Thomas Cook Airlines

Nach diversen Verhandlungen zwischen dem SRV und der Karea, die für die Schadenabwicklung der Zurich Versicherung zuständig ist, ist keine exklusive Lösung für die Schweiz erzielt worden. Dies berichtet der SRV. Laut diesem wurde deren Antrag aus Compliance-Gründen von der Versicherung abgelehnt. Der SRV wird sich aber weiter um eine Lösung bemühen, wie aus der Mitteilung hervorgeht: «Wir lassen nichts unversucht und haben die Zurich Versicherung gebeten mit uns in Kontakt zu treten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, da wir nach wie vor der Ansicht sind, dass sich die Situation in der Schweiz ganz anders gestaltet als in Deutschland.»

Man könne aber keine Garantie geben, dass die Verhandlungen erfolgreich zu Ende geführt werden können. Man überlasse den Leuten die Entscheidung, den Antrag über den für Deutschland vorgesehen Weg einzureichen. Jeder Kunde müsse das dafür vorgesehen Formular unterzeichnen, damit der Antrag ausgefüllt werden kann. Allfällige Rückerstattung werden aber nur dem Kunden und nicht dem Reisebüro gemacht.

Alle Abreisen bis Ende Monat abgesagt

Nach der Pleite der Thomas Cook International AG (TCI) mit Sitz in Pfäffikon SZ, wurden nun alle Abreisen bis zum 31. Oktober 2019 abgesagt. Sobald der Insolvenzverwalter bestellt wurde, wird dieser entscheiden, wie mit den Buchungen ab dem 1. November zu verfahren ist. Die Tochter der britischen Thomas Cook Group plc. hatte am 1. Oktober das Insolvenzverfahren eröffnet, so die Mitteilung von Thomas Cook.

Für Gäste der Veranstaltermarken Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin mit Reiseantritt bis zum 31. Oktober könne die Durchführung auch nicht garantiert werden. Diese Regelung betreffe auch Dynamische Pauschalreisen, so Thomas Cook. Auch gebuchte Einzelleistungen und Nur-Flugbuchungen seien davon betroffen (inkl. TIP-Flugbuchungen). Ob und in welchen Ausnahmefällen Nur-Flugbuchungen stattfinden können, wird im Einzelfall geprüft. Hier erfolgt eine entsprechende Information per E-Mail an den Gast oder an das zuständige Reisebüro, ob die Flugreise stattfindet. Nur-Flugbuchungen, bei denen es sich nicht um Linienflüge handelt, könne nicht angetreten werden. Für Reisebüros gilt: Für abgesagte Reisen sind Gästenamen für Neubuchungen bei Fluggesellschaften ab dem 27. September 2019 bis 31. Oktober 2019 freigegeben. Dies gilt nicht für Linienflüge, bei denen die Zahlung an die Airline bereits erfolgt ist und das Flugticket ausgestellt wurde.

Direkt mit Vertriebspartner

Bei der nun eigenständig aufgestellten Aldiana erfolgt die Betreuung der Reisebüros ausschliesslich über das Aldiana-Vertriebssystem. Provisionen werden in Zukunft direkt mit den Vertriebspartnern abgerechnet. (TI)