Verspätungs-Entschädigung auch bei Codeshare-Flügen

EU-Gerichtshof stärkt Rechte der Passsagiere.

Wenn ein Flug aus der EU mehr als drei Stunden Verspätung hat, haben Passagiere auch dann ein Anrecht auf Entschädigungen, wenn er mit einem Codeshare-Partner ausserhalb der EU durchgeführt wird. Haftbar bleibt die EU-Airline gemäss einem Urteil des EU-Gerichtshofs (EuGH).

Behandelt wurde der Fall eines Codeshare-Flugs der tschechischen Ceske Aerolinie mit der Etihad von Prag via Abu Dhabi nach Bangkok, bei dem der zweite Teil acht Stunden Verspätung hatte. Der EuGH befand, dass ein Flug aus einer Buchung trotz Umsteigen eine Gesamtheit darstelle und darum die EU-Fluggastrecht-Verordnung gelte. Auch wenn nur der erste Teil der Flugreise in der EU anfängt und sie ausserhalb der EU endet.

Aufkommen für die Entschädigung im vorliegenden Fall muss laut EuGH die Ceske Aerolinie, die er als ausführende Gesellschaft bezeichnet. Sie kann allerdings Rückgriff nehmen auf Etihad, mit der die Verspätung tatsächlich entstanden ist. (TI)