
SECO-Kontrollen der Kurzarbeitsentschädigung in einzelnen Betrieben haben zuletzt für reichlich Diskussionsstoff in der Branche geführt, TRAVEL INSIDE berichtete.
Der SRV informiert nun über die obligatorische Arbeitszeiterfassung: «Das Arbeitsgesetz schreibt im Artikel 46 vor, dass Arbeitgeber Verzeichnisse oder andere Unterlagen, die für den Vollzug des Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlich sind, zur Verfügung zu halten haben. Dazu gehört auch die Einhaltung aller Arbeitszeit-Vorschriften.»
Weiter schreibt der SRV: «Dementsprechend musst du als Arbeitgeber die Dokumentation der Arbeitszeit deiner Mitarbeitenden sicherstellen und diese bei einer allfälligen Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat vorweisen».
Gerade durch die SECO-Kontrollen der Kurzarbeitsentschädigung sei erneut deutlich geworden, wie essenziell eine präzise und saubere Arbeitszeiterfassung ist.
In Betrieben mit weniger als 50 Angestellten kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss SRV auch individuell mit den einzelnen Arbeitnehmern schriftlich vereinbart werden – erfasst werden müsse sie trotzdem, beispielsweise in einer Excel-Tabelle.
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