«Veranstalter haftet nicht für den Gesundheitszustand des Kunden»

SRV zur Qurantäne-Länderliste.
SRV: Geschäftsführer Walter Kunz, Präsident Max E. Katz.

Seit Montag müssen Personen für zehn Tage in Quarantäne, die aus gewissen Ländern in die Schweiz einreisen. Das Bundesamt für Gesundheit hat die entsprechende Liste mit 29 Ländern veröffentlicht. Damit sind Reisen in diese Länder zwar nicht grundsätzlich unmöglich, aber für die meisten Reisenden keine Option mehr. Der Bund rät dringend davon ab, in diese Länder zu reisen.

Das wirft Fragen auf für den Umgang mit Kunden, die der Schweizer Reise-Verband (SRV) in einer Mitteilung an die Mitglieder beantwortet: «Der Veranstalter entscheidet immer in eigener Verantwortung, ob er eine Reise durchführt oder nicht. Organisiert er eine Reise in eines der gelisteten Länder und der bereiste Staat erlässt Corona-Massnahmen (z.B. Quarantäne während der Reise) oder das Programm muss aufgrund gesundheitlicher Massnahmen geändert oder die Reise abgebrochen werden, wird der Veranstalter haftbar und allfällige Zusatzkosten gehen zu seinen Lasten.»

Allerdings ist nicht immer der Veranstalter in der Pflicht, der Reisezeitpunkt ist relevant. «Wenn der Kunde eine Reise mit Abreise Mitte August oder später annullieren will, zahlt er die Annullationskosten gemäss AGB, da nicht absehbar ist, ob das Reiseland zum Reisezeitpunkt (noch) auf der Liste steht», so der SRV. Hingegen hat der Reiseveranstalter eine Informationspflicht: «Bei Neubuchungen muss der Kunde über die BAG-Liste informiert werden.»

Wenn der Kunde krank am Flughafen erscheint, endet für ihn dort die Reise, weil Flug- und Reisebusgesellschaften angewiesen sind, kranke Passagiere nicht zu transportieren. «Wenn der Veranstalter seine Informationspflicht korrekt erfüllt hat, gehen die Annullationskosten zu Lasten des Kunden, wenn der Kunde am Flughafen, resp. Busbahnhof wegen Krankheit abgewiesen wird. Bei Rückreise gehen die Kosten für Zusatzübernachtungen zu Lasten des Kunden. Der Veranstalter haftet nicht für den Gesundheitszustand des Kunden», hält der SRV fest. (TI)