Soll der Reiseveranstalter nun auch noch für schlechtes Wetter haften? Muss der Veranstalter den Reisenden darauf hinweisen, dass es während seinen Ferien regnen könnte? Dies war die Meinung einer Reisenden.
Die Kundin hatte für sich und ihren Partner eine exklusive Ecuador-Privatrundreise für EUR 18’000 gebucht. Reisezeit Mitte bis Ende Dezember. Nun war das Wetter schlecht und führte zu Sichtbeeinträchtigungen, ein Ausflug fiel aus und es gab Lärmbelästigungen. Für all das sollte der Veranstalter haften, Rückforderung EUR 6000. Das Oberlandesgericht von Frankfurt/Main in Deutschland war, laut Bericht von Travel IUS, anderer Meinung.
Für den ausgefallenen Ausflug und die Lärmbelästigungen gab es EUR 800 zurück. Doch für die Beeinträchtigungen der Sicht infolge schlechten Wetters gab es kein Geld.
Die Begründung des Gerichts ist interessant: Der Veranstalter habe die Reisende nicht auf die im Dezember üblichen Witterungsbeeinträchtigungen hinweisen müssen. Diese Informationen seien ohne Weiteres im Internet abrufbar. Bereits bei einer einfachen Recherche im Internet hätte man die Informationen finden können. – Dabei spiele es keine Rolle, dass es sich um eine hochpreisige Reise gehandelt habe.
Eine gesteigerte Informationspflicht seitens des Veranstalters bestehe nur, wenn der Reisende hinsichtlich der Umstände über ein Informationsdefizit verfüge. – Da ist anzufügen, dass es sich dabei um Reise-relevante Umstände handeln muss, die Umstände nicht allgemein bekannt sind oder – wie das Gericht ausführt – nicht einfach in Erfahrung zu bringen sind. (TI)