Wer zahlt, wenn der Covid-Test vor der Rückreise positiv ist?

TRAVEL INSIDE hat bei vier Versicherungen nachgefragt, was abgedeckt ist und was nicht.
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Seit dem 8. Februar müssen Reisende einen negativen PCR-Test vorzeigen, wenn sie mit dem Flugzeug in die Schweiz fliegen möchten. Ein Test erst bei Ankunft in der Schweiz ist nicht möglich. Kontrolliert wird beim Check-in vom Flughafen- oder Airline-Personal.

Wenn der Corona-Test vor dem Heimflug in die Schweiz positiv ausfällt, gelten die lokalen Vorschriften des betreffenden Landes. Das heisst, positiv Getestete werden isoliert und müssen in Quarantäne. Wie lange und ob dafür nur spezielle Quarantänehotels für Ausländer zugelassen sind, hängt vom einzelnen Land ab.

Es ist aber durchaus möglich, dass Kunden auch noch Monate später nach diverse Tests immer noch positiv getestet werden. Diese Quarantäne- und Aufenthaltskosten fallen meist zu Lasten des Reisenden an, wenn nicht eine Versicherung einen Teil davon übernimmt.

TRAVEL INSIDE hat bei vier Versicherungen diesbezüglich nachgefragt.


Simone Jegge, Regional Sales Manager Schweiz Hanse Merkur:

«In unseren Standardprodukten ist die Erkrankung an Covid-19 nicht ausgeschlossen und somit übernehmen wir die Annullierungskosten bei entsprechender schwerer Erkrankung an Covid-19. Wir machen bisher keinen Unterschied zwischen Bestandsgeschäft und Neuabschluss. Zudem bieten wir unseren speziellen Corona-Zusatzschutz an, der auch leistet, wenn sich die versicherte Person, auf Grund eines Verdachtes auf eine Infektion mit Covid-19, in eine behördlich angeordnete Quarantäne begeben muss. 

Wir leisten in unserem Corona-Zusatzschutz bis zu 45 Tagen und bis zum versicherten Reisepreis (max. CHF 10’000 pro Versicherungspolice).»   

Natascha Fabian, Mediensprecherin ERV:

«Die Jahresreiseversicherung von ERV deckt eine Vielzahl von Risiken in Zusammenhang mit Reisen ab. Ereignisse rund um die Corona-Pandemie gehören auch dazu.

Die Reiseversicherung von ERV deckt – sowohl am Wohnort als auch im Ausland – die eigene Erkrankung an Covid-19 sowie die individuelle Quarantäne, wenn diese von einer Behörde angeordnet wurde. Zum Beispiel aufgrund eines Kontaktes mit einer positiv getesteten Person. Dies beinhaltet z.B. Annullierungskosten, Mehrkosten wie zusätzliche Hotelübernachtungen, Kosten bei Reiseabbruch, aber auch medizinische Notfall- und allfällige Repatriierungskosten. 

Zusätzlich zum finanziellen Schutz gehört zum Leistungsumfang auch die SOS-Deckung. Selbstverständlich auch im Falle von Covid-19-Erkrankungen. Unsere Kunden erhalten aufgrund unserer Expertise Zugang zu einem weltweiten und erstklassigen technischen und medizinischen Assistance-Netzwerk. Die Assistance-Bausteine in unseren Dienstleistungen garantieren die Sicherstellung einer Weiterreise und gewährleisten jederzeit professionelle und zuverlässige medizinische Unterstützung. Dies sowohl für weltweite Reisen als auch für Freizeit und Mobilität im Alltag.»

David Schaffner, Mediensprecher Zürich Versicherung:

«Müssen Versicherte der Zurich Relax-Assistance vor Ort in Quarantäne (positiver Covid-19 Test), so übernimmt Zurich die Mehrkosten für einen verlängerten Aufenthalt bis CHF 1000 pro Person und die Mehrkosten für die definitive Rückreise. 

Die Zurich Relax-Assistance deckt verschiedene Ereignisse in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie ab. Für Versicherungsverträge, die Kundinnen oder Kunden ab dem 13. März 2020 abgeschlossen haben, besteht ein eingeschränkter Versicherungsschutz für Covid-19-bedingte Schäden. Einschränkungen, die bereits bei Vertragsabschluss/Buchung bestanden haben (beispielsweise Reisewarnungen und behördliche Massnahmen), sind nicht versichert. Müssen Kundinnen oder Kunden ihre Reise aber aus anderen Gründen (beispielsweise gesundheitliche Zwischenfälle wie eine Covid-19-Erkrankung) annullieren, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der gültigen AVB.»

Jürg Thalmann, Mediensprecher Mobiliar:

«Reiseversicherungen, die seit dem 16. März 2020 abgeschlossen wurden und werden, sind mit einer speziellen Bedingung versehen, die Ereignisse im Zusammenhang mit Covid-19 generell ausschliesst. Für bestehende Kunden, die bereits vor diesem Datum eine Reiseversicherung bei uns abgeschlossen haben, gilt dieser Ausschluss nicht. 

Kann der Kunde aus gesundheitlichen Gründen nicht wie geplant zurückreisen und muss der Aufenthalt verlängert werden, sind folgende Kosten versichert (vorausgesetzt, die Reiseversicherung wurde vor dem 16. März 2020 abgeschlossen): 

  • Hilfeleistung durch die Mobi24 Call-Service-Center AG; 
  • Sobald der Kunde wieder reisefähig ist: Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein respektive Mehrkosten für die direkte Rückreise an den Ort, an dem die Anwesenheit der versicherten Person nach Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäss Ziff. 1.2 notwendig ist; diese Kosten sind limitiert auf die Mehrkosten für die direkte Rückreise in die Schweiz oder ins Fürstentum Liechtenstein. Bei Rückführung der versicherten Person in ein Spital in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein werden zusätzlich die Mehrkosten für eine ärztlich notwendige Begleitung übernommen; 
  • notwendige Unterkunfts- und Verpflegungsmehrkosten in einem Mittelklassehotel während höchstens 7 Tagen (ohne Spitalkosten);
  • rückzahlbarer Kostenvorschuss bis max. CHF 5000 für ärztliche Behandlung im Ausland; Beschaffung lebensnotwendiger Medikamente; Ersatz von ungültig gewordenen Flugtickets und Arrangements infolge Insolvenz des Reiseanbieters; unbedingt notwendige Anschaffungen im Ausland
  • Besuchskosten bis max. CHF 10’000 für zwei der versicherten Person sehr nahestehende Personen, wenn der Spitalaufenthalt der versicherten Person im Ausland länger als 7 Tage dauert, resp. 2 Tage für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr
  • Kosten für das Nachsenden von lebensnotwendigen Medikamenten;
  • nachweisbare Kosten für unbedingt notwendige Telefonanrufe»

(Yannick Suter)