Zug statt Flug soll auch für Parlamentarier gelten

Für Angestellte des Bundes gilt die Regel schon seit einem Jahr.
Nationalratssaal
© Parlamentsdienste 3003 Bern/Béatrice Devènes

Der Nationalrat will neue Regeln zur Verwendung der Verkehrsmittel für Reisen von Parlamentsmitgliedern etablieren. Nur wenn die Zugreise länger als sechs Stunden dauert oder eine zusätzliche Übernachtung notwendig ist, soll ein Flugticket bezahlt werden.

Der Vorstoss erhielt in der laufenden Herbstsession mit 114 zu 64 Stimmen bei 5 Enthaltungen grosse Unterstützung. Angestossen hatte die Verordnungsänderung Michael Töngi (Grüne/LU) mit einer parlamentarischen Initiative. Dagegen stimmten die SVP- und ein Teil der FDP-Fraktion gegen die Vorlage.

Die anderen Fraktionen stimmten den neuen Regeln zu. Grundsätzlich sollen künftig vom Bund bezahlte Reisen von Parlamentarierinnen und Parlamentariern und Parlamentskommissionen bis zu einer Reisezeit von sechs Stunden per Bahn zu erfolgen haben. Heute bestehen keine Vorschriften zur Verwendung der Verkehrsmittel.

Die Mehrheit argumentierte mit ökologischen Argumenten. Eine Bahnreise sei einer Flugreise vorzuziehen, da der Ausstoss klimaschädlicher Emissionen bedeutend tiefer liege, lautete der Tenor. Ein Grossteil der Flugreisen seien Kurzstreckenflüge und könnten vermieden werden.

Wer trotzdem ins Flugzeug steigen will, müsste gemäss geänderter Verordnung der Bundesversammlung zum Parlamentsressourcengesetz selber für die Kosten aufkommen. Stimmt auch der Ständerat der Vorlage zu, unterliegen Parlamentarier und Parlamentarierinnen den gleichen Regeln wie Mitarbeitende der Bundesverwaltung. Auch sie dürfen seit einem Jahr erst ab einer Bahnreisezeit von über sechs Stunden ins Flugzeug steigen.

Bei den neuen Regeln geht es in normalen Zeiten auch um viel Geld, das den Airlines, vorab der Swiss, verloren geht. Vor der Pandemie gab der Bund jedes Jahr Millionen für die Flüge seiner Angestellten aus. Bei den Reisen von Parlamentsmitgliedern geht es um Beträge in ähnlicher Grössenordnung. (TI)