EU erteilt der Schweiz eine Abfuhr im Fluglärmstreit

Der EU-Gerichtshof weist die Schweizer Klage gegen den Entscheid der EU-Kommission zum Fluglärmstreit mit Deutschland ab.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) weist mit seinem heutigen Urteil das Rechtsmittel gegen die 2003 beschlossene Verordnung endgültig zurück. Der Gerichtshof bestätigt damit insbesondere, dass die deutschen Massnahmen hinsichtlich des Anflugs über deutsches Hoheitsgebiet «kein Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums implizieren, sondern eine blosse Änderung der Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich». Darüber hinaus teile der Gerichtshof die Auffassung der Kommission, «dass es nicht erforderlich war, bei der Prüfung der deutschen Massnahmen die Rechte des Betreibers und der Anwohner des Flughafens Zürich zu berücksichtigen.»

Deutschland hat im 2003 eine einseitige Massnahme erlassen, nach denen das deutsche Hoheitsgebiet nahe der schweizerischen Grenze zwischen 21 Uhr und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 Uhr und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen nicht in geringer Höhe überflogen werden durfte. Eine von der Schweiz bei der EU-Kommission eingereichte Beschwerde gegen diese Massnahmen wurde Ende 2003 von der Kommission zurückgewiesen. Eine Klage gegen diesen Kommissions-Entscheid wurde im September 2010 ebenfalls gerichtlich abgewiesen, worauf die Schweiz Rechtsmittel eingelegt hatte, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts und der Entscheidung der Kommission zu erwirken. Mit dem heutigen Urteil entschied der EU-Gerichtshof nun in zweiter und letzter Instanz gegen die Schweiz.