Was bedeutet «Sicherstellung der Kundengelder» rechtlich?

Fürsprecher Rolf Metz zeigt in seinem Blog «Travel ius» die Pflichten der Sicherstellungsinstitute auf und auch welche Gelder nicht ‘versichert’ sind.
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Rolf Metz ©Massimiliano Bononi

Der Konkurs der FTI Touristik GmbH (Deutschland) hat nicht nur in Deutschland, sondern auch in der Schweiz viel Staub aufgewirbelt.

Die FTI Touristik AG (Schweiz) ist zwar vom Konkurs des Mutterhauses betroffen, doch selbst nicht Konkurs (Stand 12.6.2024). Wie sieht die rechtliche Lage aus?

Sicherstellung der Kundengelder

Hier werden die Pflichten der Sicherstellungsinstitute aufgezeigt und auch welche Gelder nicht «versichert» sind.

Art 18 Pauschalreisegesetz schreibt vor, dass Vorauszahlungen der Kunden für Pauschalreisen sicherzustellen sind.

Was eine Pauschalreise ist, definiert Art. 1 PauRG: Transport, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, welche einen beträchtlichen Teil der Reise ausmachen. Davon müssen zwei unterschiedliche Leistungen zur Reise kombiniert worden sein (Flug und Hotel, Fly and Drive, Hotel mit touristischen Leistungen wie Kurse, Ausflüge usw.).

Einzelleistungen (Nur-Flug, Nur-Mietwagen usw.) sind nicht sicherzustellen, auch wenn sie bei einem Reisebüro gebucht werden.

Die Sicherstellung umfasst nur zwei Verpflichtungen:

– Geht der Veranstalter Konkurs oder wird er zahlungsunfähig, müssen dem Kunden, die im Voraus bezahlten Gelder zurückbezahlt werden, wenn die Reise noch nicht begonnen hat.

– Hat die Reise bereits begonnen, so ist die Rückreise sicherzustellen.

Daraus folgt: Nicht «versichert» sind

Hotel- und andere Leistungen vor Ort müssen nicht sichergestellt werden.

– Schadenersatz- und andere Ansprüche wie Minderung (wegen schlechten Leistungen) müssen weder für vorausgegangene noch aktuell betroffene Reisen sichergestellt werden.

Geschenkgutscheine allgemeiner Art (Gutschein Fr. 500.00) oder andere (allgemeine) Vorauszahlungen sind nicht sichergestellt. Wurde aber der Gutschein/Vorauszahlung für auf eine bestimmte Reise (Buchung) eingelöst, ist der betreffende Betrag sichergestellt.

– Hat man die Reise über einen vermittelndes Reisebüro gebucht und dem eine Dossier, Buchungsgebühr usw. bezahlt, ist diese nicht sichergestellt. Solche Gebühren sind das Entgelt für die Tätigkeit des Reisebüros (Honorar) und haben nichts mit der Pauschalreise zu tun. Das heisst, das Reisebüro muss diese Gebühren nicht rückerstatten.

– Nicht sichergestellt sind Versicherungsprämien.

Wenn die Kunden schon unterwegs sind

Wenn die Reisenden schon unterwegs sind, dann haben wir eine schwierige Situation. Sichergestellt ist nur die Rückreise.

Hat der Leistungsträger (Hotel, Mietwagenfirma usw.) seine Zahlung bereits erhalten, muss er seine Leistungen erbringen.

War der Reiseveranstalter vorauszahlungspflichtig, hat aber nicht bezahlt, so steht dem Leistungsträger in der Regel ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn – wie im Falle der FTI Touristik GmbH – ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Auch in diesem Fall kann der Leistungsträger die Leistung verweigern (bis er das Geld bekommt).

Das heisst auch, will der Reisende die Leistung beziehen, kann der Leistungsträger deren Bezahlung verlangen.  – Da hat der Reisende grundsätzlich keinen Schutz.

Diese unbefriedigende Situation haben der Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH (für FTI Touristik GmbH, ) und der Garantiefonds (für FTI Touristik AG) erkannt und erstatten auch die Kosten des Aufenthaltes (aufgerufen 12.6.2024).

Doch diese Informationen nützen wenig, wenn die Leistungsträger dies nicht wissen, resp. von den entsprechenden Institutionen keine Zusicherung der Zahlung erhalten haben.

– Reisende können sich nur behelfen, indem sie die entsprechenden Belege von den Leistungserbringern verlangen und diese Belege dann bei der zuständigen Sicherstelle einreichen. Doch der Reisende ist dann immer noch vorleistungspflichtig.

Rolf Metz, Reisebürorecht.ch