Events
Regelung zwischen Veranstalter und Teilnehmer
Die Anmeldung wird durch unsere schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich. Die Teilnahmegebühr ist im Voraus zu bezahlen.
Annullationsbedingungen
Absage bis:
– 20 Tage vor Veranstaltung Bearbeitungsgebühr von CHF 35.–
– 7 Tage vor Veranstaltung 50 % der Veranstaltungsgebühr
– Spätere Absage keine Rückerstattung
– No-Show keine Rückerstattung
Die Meldung eines alternativen Teilnehmers ist möglich.
Bei nicht korrekten Angaben behält sich er Veranstalter vor, sich zu melden und die Kategorie abzuändern.
Reglement zwischen Veranstalter und Aussteller:
Anmeldung/Unterschrift/Annahme
Die Anmeldung ist nur dann gültig, wenn sie auf dem offiziellen Formular erfolgt und mit Stempel und rechtsgültiger Unterschrift versehen ist. Mit dieser Unterschrift auf dem Anmeldeformular akzeptiert der Aussteller das vorliegende Reglement. Über die definitive Anmeldung entscheidet der Veranstalter. Er kann Anmeldungen ohne Begründungen zurückweisen. Die Anmeldung gilt als Vertrag, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt wird.
Rücktritt
Firmen, die sich verbindlich angemeldet haben, können aus dem Vertragsverhältnis nicht entschädigungslos entlassen werden. Verzichtet ein Aussteller nach Anmeldung auf eine Messebeteiligung, so hat er an die Verwaltungskosten eine Entschädigung von 20% der Totalkosten, jedoch mindestens CHF 1000.– zu bezahlen. Dies auch dann, wenn der Stand später wieder vermietet werden kann. Bei Annullation ab 4 Monate vor Durchführung haftet der Aussteller für die volle Standmiete und allfällige Nebenkosten. Sollte der Aussteller nicht aufgenommen werden, wird ihm das innert kürzester Frist mitgeteilt. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die dem Aussteller infolge der Absage entstehen.
Zahlungstermine/Zahlungskonditionen
Die Teilnahmegebühren sind ohne jegliche Abzüge nach Erhalt der Rechnung fristgerecht zu begleichen. Ohne vorgängige Rechnungsbegleichung sind der Standaufbau und die Teilnahme an der Messe nicht möglich. Zahlungsverzüge werden mit 5% Zins belastet. Aufgrund der schweizerischen Rechtsverordnung ist der Veranstalter verpflichtet, auf die Standmiete und die weiteren Dienstleistungen die Mehrwertsteuer von 8.0% in Rechnung zu stellen, welche separat ausgewiesen wird. Alle genannten Preise in dieser Liste, sofern nicht speziell erwähnt, verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Dies gilt sowohl für schweizerische wie ausländische Aussteller.
Standzuteilung
Der Veranstalter platziert die Stände nach Eingang der korrekten Anmeldungen. In der Anmeldung schriftlich geäusserte Wünsche der Aussteller werden nach Möglichkeit berücksichtigt, jedoch nicht als Bedingung akzeptiert. Falls es die Umstände verlangen, kann der Veranstalter einen Aussteller an einen anderen Ort versetzen, seinen Stand ändern (Quadratmeterzahl oder Anzahl offene Seitenwände) oder ihm einen anderen Platz zuweisen, ohne ihn speziell dafür zu entschädigen. Die zusätzliche Platzierung eines Standes, welcher nicht im Hallenplan eingezeichnet ist, muss akzeptiert werden.
Werbung ausserhalb des Standes
Der Aussteller verpflichtet sich, jegliche Verkaufs- und Werbetätigkeit (u.a. das Verteilen von Werbematerial, Flugblättern usw.) ausserhalb seines Standes zu unterlassen. Sonderbewilligungen nur nach schriftlicher Abmachung mit dem Veranstalter. Bei Nichteinhalten dieser Regelung wird dem fehlbaren Vertragspartner nachträglich, ohne Rücksprache, den nicht bewilligten Auftritt in Rechnung gestellt (Mindestbetrag CHF 5000.–).
Auf- und Abbauzeiten
Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Stand innerhalb der vorgegebenen Fristen zu dekorieren und später die Dekoration wieder zu entfernen, sowie während der Öffnungszeiten der Messe durchgehend durch Personal zu besetzen und zu betreiben. Am letzten Messetag darf mit dem, auch teilweisen, Ausräumen der Stände nicht vor dem offiziellen Messeschluss begonnen werden.
Einrichtung und Dekoration der Stände
Kein Aussteller darf an seinem Stand Einrichtungen und Dekorationen anbringen oder Veränderungen vornehmen, die einen anderen Aussteller in irgendeiner Weise benachteiligen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, jegliche Einrichtungen oder Dekorationen, die dem allgemeinen Erscheinungsbild der Ausstellung schaden, Notausgänge blockieren, eine Gefahr darstellen oder die Standnachbarn oder die Besucher belästigen könnten, auf Kosten, Risiko und Gefahr des betreffenden Standinhabers zu entfernen oder ändern zu lassen. Es dürfen auch keine Gegenstände in den öffentlichen Bereichen zu liegen kommen.
Annullation oder Anpassung der Veranstaltung
Sollte aufgrund der politischen oder wirtschaftlichen Lage oder höherer Gewalt die Durchführung der Messe verhindert, ihre Bedeutung eingeschränkt oder ihr Charakter verändert werden, haben die Aussteller keinen Anspruch auf Entschädigung. Sollte die Messe nicht eröffnet werden können, so verfallen die Standmieten zugunsten der Messeorganisation bis zur Höhe eines Betrages, der zur Deckung der bereits entstandenen Unkosten ausreicht.
Abänderung des Reglements
Der Veranstalter AG hat das Beschlussrecht über alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle und zur Vornahme aller Abänderungen und Zusätze. Diese Beschlüsse treten sofort in Kraft. Die zu einem späteren Zeitpunkt zu gehenden Rundschreiben gelten als Bestandteil der vorliegenden Ausstellungsbedingungen.
Verstösse gegen das Reglement
Jeglicher Verstoss gegen irgendeine Bestimmung dieser Ausstellungsbedingungen kann den unverzüglichen Ausschluss des zuwiderhandelnden Ausstellers bewirken, ohne dass dieser einen Anspruch auf Rückerstattung oder Entschädigung hat.
Streitfälle
In jedem Streitfall verpflichten sich die Parteien, vor Einleitung eines Verfahrens, eine gütliche Einigung zu suchen. Der Aussteller verpflichtet sich, seine Beschwerde dem Veranstalter schriftlich zu unterbreiten. Sollte ein Streitfall nicht gütlich geregelt werden können, gilt Zürich als Gerichtsstand und es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Im Zweifelsfall gilt der deutsche Text des vorliegenden Reglements und geht dem anderssprachigen vor.
Versicherung
Jeder Aussteller und jede Ausstellerin in einem Vertragsverhältnis mit dem Veranstalter haftet für Schäden an den Ausstellungshallen und deren Einrichtungen sowie an Mitausstellern oder Dritten (inkl. Besucher und Kunden etc.), die durch ihn/sie oder durch das Standpersonal verursacht werden. Jeder Teilnehmer und jede Teilnehmerin ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer in der Schweiz ansässigen Versicherung abzuschliessen. Die Deckungssumme für Personen- und Sachschäden muss im Minimum CHF 3 Mio. betragen. Sollte ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin die erforderliche Versicherung nicht aufweisen, wird der Veranstalter zu Lasten des Teilnehmers/der Teilnehmerin eine Versicherung abschliessen. Jeder Aussteller ist gegen Feuer- und Wasserschäden (durch Löscharbeiten, Rohrbruch oder Natur verursacht) auf Kosten des Veranstalters versichert. Die Maximaldeckung beträgt CHF 400 pro m2 verrechneter und bezahlter Standfläche. Der Veranstalter übernimmt keine Obhutspflicht für die Ausstellungsgüte und Standeinrichtungen und schliesst jede Haftung aus. Der Aussteller ist dafür besorgt, an seinen ausgestellten Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die Versicherung kostet pro Aussteller CHF 125 exkl. MwSt. Aussteller, welche über eine eigene Haftpflichtversicherung verfügen, sind verpflichtet eine Kopie der Versicherungs-Police dem Veranstalter einzureichen.
Vorführungen/Attraktionen/Catering
Vorführungen und Attraktionen an den einzelnen Ständen sind erwünscht, dürfen aber die Nachbarstände nicht stören. Die Beurteilung obliegt dem Veranstalter. An den Ständen dürfen den Besuchern Erfrischungen etc. angeboten werden, die jedoch durch die Eventlokalität bezogen werden müssen.
Partner
Falls Partner für Leistungen wie Ticketing (z. B. Ticketino) zum Einsatz kommen, gelten die AGBs des jeweiligen Partners.
Zusatzbestimmungen TTW Deutschschweiz
Ausstellerverzeichnis
Der Eintrag ins Ausstellerverzeichnis ist obligatorisch und im Preis nicht inbegriffen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei Verantwortung für allfällige Irrtümer oder Versäumnisse.
Auszug aus dem Ausstellungsreglement des Kongresshauses Zürich
Ziffer 2 Absatz 2: «Entsprechend den Vorschriften des Feuerwehrinspektorates darf zur Gestaltung der Ausstellung kein feuergefährliches Dekorationsmaterial verwendet werden. Treppen und Türen dürfen unter keinen Umständen verstellt werden und die Passagen für das Publikum sind, gemäss den zu erwartenden Besucherzahlen, genügend breit zu halten.» Ziffer 3 Absatz 2: «Der Aufbau der Ausstellung hat mit äusserster Sorgfalt zu erfolgen. Bei den vermieteten Sälen handelt es sich nicht um Ausstellungshallen, sondern um Tagungsräume mit zum Teil Nussbaumtäferung und Wänden aus weichem, schallabsorbierendem Material. Jegliche Befestigung von Ausstellungsgegenständen und Reklamematerial an den Decken und Wänden mit Nägeln, Stiften, Reissnägeln und Nadeln oder Kleben ist deshalb untersagt. Feste Bestuhlungen, Spiegel, Beleuchtungskörper etc. dürfen nicht oder nur unter ausdrücklicher Bewilligung durch den Betriebstechniker entfernt werden.» Das Wirten innerhalb der Ausstellung ist ausschliesslich Sache des Kongresshauses. (Siehe auch Punkt «Vorführungen/Attraktionen/Catering»)
Zusammenstellung der Brandschutzrichtlinien für Messen und Veranstaltungen
Allgemeines: Durch Dekorationen darf keine zusätzliche Brandgefährdung entstehen. Im Brandfall dürfen Personen nicht gefährdet und Fluchtwege nicht beeinträchtigt werden.
Material: Dekorationen in Räumen mit Publikumsverkehr müssen aus schwer brennbarem Material (Brandkennziffer 5.1) sein. In Räumen mit einer Sprinkleranlage genügt Material mit Brandkennziffer 4.1. Die Materialien dürfen im Brandfall weder brennend abtropfen noch giftige Gase entwickeln. In Fluchtwegen dürfen keine brenn baren Dekorationen angebracht werden. Spiel- und Reklameballone dürfen nur mit nicht brennbarem Gas oder Gasgemisch gefüllt werden. Ergänzung zum Material: Dekorationen aus Massivholz (z.B. Bretter) sind auch dort zulässig, wo schwer brennbares Material mit Brandkennziffer 5.1 verlangt wird.
Alle aufgeführten Preise exkl. MwSt.
Primus Verlag AG
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