Pauschalreise-Gesetz regelt Haftungsansprüche (Ausgabe 2010-21)

Das Bundesgesetz über Pauschalreisen regelt die Haftungsansprüche.

Grundsätzlich steht bei Pauschalreisen der Veranstalter in der Haftung. Unterschieden werden zwei Fälle:

Annullierung vor Reiseantritt
Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Kunden die (bereits bezahlten)
Beträge vollumfänglich rückzuerstatten, wenn dieser die Reise wegen
eines nicht voraussehbaren Ereignisses nicht antreten konnte. «Der
Veranstalter darf also nicht nur Teile des Arrangementpreises
rückerstatten, z. B. nur den Flug, nicht aber die Kreuzfahrt.
Eventuelle Annullationsspesen muss der Veranstalter selber tragen»,
erläutert Walter Kunz (SRV). Einbehalten dürfe der Veranstalter
hingegen die Beratungsgebühr, da die Beratungsleistung erbracht wurde.

Nichterfüllung des Vertrages nach erfolgtem Reiseantritt
Der Veranstalter oder der Vermittler haftet dem Konsumenten nicht, wenn
die Nichterfüllung oder die nicht gehörige Erfüllung des Vertrages
zurückzuführen ist auf höhere Gewalt oder auf ein Ereignis, welches der
Veranstalter, der Vermittler oder der Dienstleistungsträger trotz aller
gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte. Der SRV rät
allerdings, sich nicht auf höhere Gewalt, sondern auf «ein Ereignis,
das nicht vorherseh-  oder abwendbar war» zu berufen.
In diesem Fall muss sich der Veranstalter oder der Vermittler, der
Vertragspartei ist, darum bemühen, dem Konsumenten bei Schwierigkeiten
Hilfe zu leisten.   

SAM