BAZL übernimmt EU-Rahmenverordnung

Damit übernimmt die Schweiz die formale Basis für die Liste mit Airlines, die Landeverbot im gesamten EU-Raum haben.

Im vergangenen März hatte die Schweiz die EU-Liste mit Gesellschaften übernommen, die aus Sicherheitsgründen mit einem Landeverbot belegt sind. Heute hat der Gemischte Ausschuss Schweiz-EU vereinbart, auch die entsprechende Rahmenverordnung ins bilaterale Luftverkehrsabkommen aufzunehmen.

Die Verordnung enthält die Pflicht für Reiseanbieter, Passagiere darüber zu informieren, welche Gesellschaft einen gebuchten Flug durchführt. Für den Fall, dass die entsprechende Fluggesellschaft nach der Buchung mit einem Flugverbot belegt wird, haben die Passagiere das Recht, auf eine andere Gesellschaft umgebucht zu werden oder die Reisekosten zurückerstattet zu erhalten.

Weiter sind die beiden Delegationen übereingekommen, bestehende EU-Verordnungen zum Wettbewerbs- und Fusionsrecht auf das Luftverkehrsabkommen auszudehnen. Die Verordnungen enthalten gewisse administrative Erleichterungen für die Genehmigung von wettbewerbsrelevanten Vorgängen und Firmenzusammenschlüssen. Sie werden am 1. Februar 2007 in der Schweiz wirksam.

Schliesslich sprachen sich die beiden Seiten dafür aus, im kommenden Jahr Verhandlungen über die Integration der 8. Luftverkehrsfreiheit in das bilaterale Abkommen aufzunehmen. Die 8. Freiheit ermöglicht Fluggesellschaften aus den Ländern der Vertragspartner, Flüge innerhalb des jeweils anderen Staatsgebietes durchzuführen. Mit der 8. Freiheit könnte zum Beispiel die Fluggesellschaft Swiss Flüge von Paris nach Marseille anbieten.