Kerosinsteuer soll Luftfahrt zugute kommen

Steuerpflichtig sind Flüge im Inland und zu privaten Zwecken, nicht jedoch kommerzielle Flüge mit Bezug zum Ausland.

Der Bundesrat hat das Ergebnis der Vernehmlassung zur Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung zur Kenntnis genommen, mit der die Grundlage geschaffen werden soll, um Erträge aus der Besteuerung von Flugtreibstoffen künftig für Massnahmen in den Bereichen Umweltschutz, technische Sicherheit und Schutzmassnahmen innerhalb der Luftfahrt zu verwenden. Das UVEK erarbeitet jetzt eine Botschaft ans Parlament.

Die Erträge aus der Kerosinbesteuerung fliessen heute einerseits in die allgemeine Bundeskasse (50% des Reinertrages) und anderseits in den Strassenverkehr (50% des Reinertrages sowie 100% des Treibstoffzuschlags). Steuerpflichtig sind Flüge im Inland und zu privaten Zwecken, nicht jedoch kommerzielle Flüge mit Bezug zum Ausland. Mit der Änderung von Artikel 86 will der Bundesrat für die aus dem Luftverkehr stammenden Gelder eine analoge Lösung wie für die Erträge des Strassenverkehrs schaffen: Die eine Hälfte des Reinertrages fliesst in die Bundeskasse, die andere Hälfte und der Treibstoffzuschlag kommen der Luftfahrt zugute.

Die Gelder sollen für Massnahmen auf den Gebieten Umweltschutz, technische Sicherheit und Schutzmassnahmen vor kriminellen Übergriffen verwendet werden. Die Einnahmen aus der Kerosinbesteuerung beliefen sich in den letzten Jahren auf durchschnittlich rund 60 Mio. Franken. Nach Abzug des Anteils für die Bundeskasse und von Beiträgen, welche der Bund bereits bisher für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten auf Schweizer Flugzeugen eingesetzt hat, würden pro Jahr zusätzlich rund 30 Mio. Franken für die Bereiche Umweltschutz, technische Sicherheit und Schutzmassnahmen verbleiben.