So geht es weiter mit der Kurzarbeitsentschädigung

Besser fahren Unternehmen, die sofort bei Ausbruch der Pandemie im März 2020 KAE beantragt haben.

Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) hat vielen Reisebüros und Veranstalter die letzten 22 Monate über die Runden geholfen. Einige beziehen die KAE seit März 2020 für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit pandemie-bedingt reduzierter Arbeitszeit. Ein grosser Teil hat allerdings die KAE erst im Laufe des Frühlings beantragt – Arbeit war ja in jener Zeit mit laufenden Umbuchungen, Stornierungen und Rückholaktionen mehr als genug vorhanden.

Ende Februar läuft die auf 24 Monate verlängerte Höchstbezugsdauer für KAE innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren aus. Es gilt ab März 2022 wieder die Regel, wonach innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren nur 12 Monate KAE bezogen werden kann. Das kann für Reisebüros und TO, die nach wie vor wenig zu tun haben und darum weiterhin KAE beziehen möchten, kurzfristig zu Einbussen bei den KAE-Einnahmen führen.

Für Unternehmen, die nicht gleich zu Beginn der Pandemie im März 2020 KAE beantragt haben, können Lücken bei der Bezugsberechtigung entstehen. Zum Beispiel: Dem Unternehmen wurde erst ab 1.5.2020 eine Rahmenfrist eröffnet, die bis 30.4.2022 dauert. Wenn diese Firma durchgehend KAE bezogen hat, werden das bis Ende Februar für 22 Monate sein.

Für März und April 2022 gibt es dann eine KAE mehr, weil in der aktuellen Rahmenfrist die in März und April 2022 gültige Höchstbezugsdauer von 12 Monaten bereits erreicht ist. Erst am 1.5.2022 wird eine neue Rahmenfrist eröffnet, die wiederum zum Bezug von maximal 12 Monaten KAE innerhalb von zwei Jahren, also bis Ende April 2024, ermöglicht. In der neuen Rahmenfrist beginnt der Zähler der bezogenen Abrechnungsperioden wieder bei 0.

Besser fahren Unternehmen, die sofort bei Ausbruch der Pandemie im März 2020 KAE beantragt haben. Sie werden insgesamt drei Jahre lang ohne Unterbruch KAE beziehen können. Denn wenn sie durchgehend seit März 2020 das Geld erhalten haben, endet die zweijährige Rahmenfrist, während der dank der Ausnahmeregel 24 Monate abgerechnet werden können, schon Ende Februar 2022. Und schon im März 2022 kann eine neue Rahmenfrist eröffnet werden, die zu weiteren 12 Monaten KAE berechtigt – also bis Ende Februar 2023, wenn durchgehend bezogen wird oder bis Ende Februar 2024, wenn nicht jeder Monat abgerechnet wird.

(Christian Maurer)