Condor-Lufthansa Streit geht in die nächste Runde

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Entscheid bezüglich der LH-Zubringerflüge auf Condor-Langstreckenflüge umgestossen.
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Anfang 2022 entschied das deutsche Bundeskartellamt, dass die Lufthansa das Pro Rate – Agreement für die Zubringerflüge an die Condor-Abflüge ab Frankfurt nicht kündigen darf.

Gleichzeitig entschied die Marktaufsichtsbehörde auch, wie diese Vereinbarung, u.a. preislich und bezüglich Verfügbarkeiten, auszustatten ist. Das Bundeskartellamt stellte sich damals auf den Standpunkt, dass die Lufthansa Gruppe auf diesen Zubringerstrecken, unter anderem auch ab Zürich und Genf eine Monopolstellung habe.

Gemäss der «Frankfurter Allgemeine Zeitung» entschieden nun die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, das die Lufthansa nicht dazu verpflichtet werden könne, einem Konkurrenten vergünstigte Zubringerflüge anzubieten.

Konkurrenzkampf zwischen LH und DE

Das aktuell angewendete Special Pro Rate – Agreement stammt noch aus einer Zeit, als der Kranich und der Condor noch enge Kontakte pflegte.

Seit der Kranich aber mit Discover im gleichen Teich fischt, und der Condor mehr und mehr vom reinen Ferienflieger zu einem hybriden Carrier mit klassischen Zielen (z.B. Boston, Minneapolis) mutiert und Vereinbarungen mit Emirates und Fly Dubai abschliesst, ist der Konkurrenzkampf am eskalieren.

Magdalena Hauser, Director Communications, Condor nimmt dazu wie folgt Stellung: «Das Bundeskartellamt kam 2022 im Rahmen seiner Prüfung des kartellrechtlichen Anspruchs von Zubringerflügen zur Ansicht, dass ein solcher besteht und gab darüber hinaus konkrete Rahmenbedingungen für Art und Umfang der Zubringung vor, gemäss derer eine künftige kommerzielle Vereinbarung ausgestaltet werden müsse. Lufthansa hat gegen diese Entscheidung Beschwerde beim OLG Düsseldorf eingelegt.»

Entschied hat aufschiebende Wirkung

Weiter erklärt die Unternehmenssprecherin: «In einem vorläufigen Verfahren hat das OLG Düsseldorf dem Antrag von Lufthansa stattgegeben, diese Kartellamtsentscheidung bis zur finalen gerichtlichen Überprüfung auszusetzen. Damit setzt eine sogenannte aufschiebende Wirkung für die Entscheidung des Bundeskartellamts ein, sodass Lufthansa der Condor die Zubringerflüge nicht zu den im Beschluss des Bundeskartellamts genannten Bedingungen gewähren muss, bis das Hauptsacheverfahrens in dieser Angelegenheit vor dem OLG abgeschlossen ist.»

«Zwischenzeitlich haben Condor und Lufthansa wieder Gespräche aufgenommen, um eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen, denn weder die eine noch die andere Partei haben Interesse, diesen Rechtsstreit über Jahre weiterzuführen.

Weitere Details dazu kommentieren wir zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht. Für Kunden ändert sich nichts, gebuchte Tickets behalten ihre Gültigkeit und es können neue Tickets inklusive Zu- und Abbringerflug gebucht werden», heisst es abschliessend in der Stellungname.

Die Zu- und Abbringerflüge selbst durchzuführen ist für Condor wegen der angespannten Slot Situation an den grossen Drehkreuzen wie Frankfurt und Zürich nicht darstellbar. (BRA)