Das SECO bittet Reisebranche zur Kasse

Das SECO überprüft die Kurzarbeitsabrechnungen von Reiseunternehmen und verlangt Rückzahlungen.
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Man erinnert sich – als die Covid19-Pandemie im März 2020 über die Reisebranche hereinbrach stand alles still.

Was den Reisebüros und Reiseveranstaltern an Arbeit blieb war Annullieren, Umbuchen, Zurückholen und Rückerstatten. Neue Buchungen kamen über Monate nicht mehr rein, denn die Grenzen waren geschlossen.

Was blieb den Reiseunternehmen anderes übrig als die Mitarbeitenden in Kurzarbeit zu schicken um diesen nicht kündigen zu müssen. Schliesslich ist das Instrument Kurzarbeit dafür gedacht Arbeitsplätze während einer Krise zu sichern.

TRAVEL INSIDE wurden nun zwei Fälle zugetragen, bei denen das SECO die Kurzarbeitsentschädigung und die Abrechnungen während der Covid19-Pandemie prüfte und zum Entscheid kam, dass diese unrechtmässig bezogen wurde und zurückgezahlt werden muss. Diese beiden Unternehmen möchten indes nicht namentlich erwähnt werden.

Man hätte nicht arbeiten dürfen

Ein Fall bezieht sich auf die Kurzarbeitsentschädigung die Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, also beispielsweise Inhaber*innen von Reisebüros, ganz zu Beginn der Pandemie, vom Tag des ersten ‘Lockdowns’ bis zum 31. Mai 2020 beziehen konnten. Dabei handelt es sich um einen relativ geringen Pauschalbetrag von rund CHF 3300.

Die Überprüfung des SECO ergab in diesem Fall, dass der Reisebüroinhaber während dieser Zeit trotzdem arbeitete und mit Kunden in via E-Mail in Kontakt war, wobei es um Umbuchungen, Annullationen und Rückerstattungen ging.

Aus Sicht des SECO hätte der Reisebüroinhaber während der Zeit des Bezugs von Kurzarbeitsentschädigung nicht arbeiten dürfen und verlangt die Rückzahlung der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung.

Die Arbeitszeitkontrolle kann nicht vorgewiesen werden

Im zweiten Fall kann das Reiseunternehmen die Arbeitszeitkontrollen nicht vorweisen. Gemäss dem SECO ist der Rapport über die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden, den die Mitarbeitenden jeden Monat unterzeichnen mussten, nicht genügend. Es hätte eine genaue und detaillierte Arbeitszeitkontrolle, wie dies eine Stempeluhr macht, geführt werden müssen.

Der Nachweis über die reduzierten Öffnungszeiten alleine genügt nicht. Da diese Arbeitszeitkontrolle nicht vorgewiesen werden konnte, verlangt das SECO die Rückzahlung eines grossen Teils der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung. Dies bedeutet in diesem Fall einen sehr hohen sechsstelligen Betrag.

Weshalb genau diese beiden Unternehmen überprüft wurden ist nicht klar. Es scheint, dass das SECO diese nach dem Zufallsprinzip auswählte. Man könnte aber auch den Eindruck bekommen, dass bevorzugt kleinere Unternehmen überprüft werden und eine gewisse Willkür herrscht.

In beiden Fällen laufen noch Rekurse wobei deren Erfolgschancen sehr gering sind. (TI)