Airlines dürfen in Deutschland keine Stornierungsgebühren erheben

Im Schweizer Recht fehlt eine so detaillierte Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben ein Urteil mit Brisanz gefällt: Die Fluggesellschaften dürfen in Deutschland keine Zusatzgebühren erheben, falls ein Passagier seinen Flug storniert oder gar nicht erst antritt. Des Weiteren fordern die Richter die Airlines auf, ihre Flugkosten besser aufzuschlüsseln. Bei den Stornierungsgebühren ging es um eine Anfrage des deutschen Bundesgerichtshofes an den EUGH, ob eine Bestimmung im deutschen Recht mit dem Luftverkehrsabkommen kompatibel sei. Der EUGH bestätigt dies nun.

Vorausgegangen war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Air Berlin. Die Konsumentenschützer monierten, dass die Fluglinie eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25 erhebt, wenn ein Passagier einen Flug in einer niedrigen Buchungsklasse storniert oder nicht antritt. Aus Sicht des deutschen Bundesgerichtshofs darf nach deutschem Recht keine Bearbeitungsgebühr wie bei Air Berlin verlangt werden, weil sie Konsumenten einseitig benachteiligen würde – der Europäische Gerichtshof gab dem Bundesgerichtshof in diesem Punkt Recht und erklärte, das deutsche Recht sei mit dem EU-Recht kompatibel.

Zudem kritisierte die Verbraucherzentrale, dass Steuern, Gebühren und Zuschläge nicht genau genug aufgeschlüsselt würden. Auch hier gaben die europäischen Richtern den Klägern recht: Sie verpflichten alle Fluglinien, den Anteil von Steuern, Gebühren und Zuschlägen im Flugpreis genau auszuweisen.

Und was gilt für die Schweiz? «Wie die einzelnen Kostenelemente, aus denen sich der Gesamtpreis eines Fluges zusammensetzt, aufgeschlüsselt werden müssen, kann Art. 11c der Preisbekanntgabeverordnung entnommen werden», sagt Isabel Herkommer, Mediensprecherin des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO). Fazit: Nach Schweizer Recht ist eine nicht korrekte Aufschlüsselung der Kostenelemente strafbar. Betreffend den Zusatzgebühren bei einer Stornierung nimmt das SECO gegenüber TI wie folgt Stellung: «Das Schweizer Recht hat keine so detaillierte Bestimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen wie das deutsche Recht. Wie in Deutschland müsste die Frage von Schweizer Gerichten beantwortet werden.» In Deutschland sei es ja schliesslich auch nicht eine Verwaltungsbehörde gewesen, welche Stornierungsgebühren untersagt hat, sondern letztlich die Gerichte – auf eine Klage der Verbraucherschutzverbände hin. (ES)