2020 ist für IATA-Agenten ein Streichresultat

Für die Bonitätsprüfung gelten grundsätzlich die Zahlen von 2019.
© 2016 Cédric Diserens

Der corona-bedingt mit Sicherheit schlechte Geschäftsabschluss 2020 wird nicht für die Bonitätsprüfung der IATA-Agenten herangezogen. Grundsätzlich wird für die Einteilung in die drei Risikogruppen A, B und C und die daraus resultierenden Sicherheitsleistungen auf die Abschlüsse 2019 abgestellt, wie der Schweizer Reise-Verband (SRV) mitteilt.

Agenten, die diese Ausnahmeregel nutzen wollen, müssen aber ihre Ticketverkäufe innert kürzerer Fristen über BSP abrechnen. Wer das nicht will, kann sich mit den Zahlen von 2020 im normalen Verfahren bewerten lassen und behält die bisherigen Abrechnungsfristen.

Der IATA APJC (Agency Programme Joint Council) habe den Anpassungen der  LFC (Local Financial Criteria) in seinem Meeting vom 8. Dezember zugestimmt. Diese Ausnahmeregel gilt – vorbehältlich Genehmigung und Bestätigung durch die PaConf (Passenger Agency Conference) – vom 1.März 2021 bis 28. Februar 2022.

Die Situation und das weitere Vorgehen für 2022 werde im Sommer 2021 erneut von der Arbeitsgruppe des SRV beurteilt werden. Zusammen mit den Ausnahmeregeln wurden die für den Markt Schweiz und Liechtenstein gültigen Kriterien an NewGen ISS und die IATA Resolution 812 angeglichen.

Das sind die wesentlichen Punkte der Covid-19-Ausnahmeregel:

  • Aktuelle Kriterien LFC (Travel Agent Handbook, Seite 541-542): Der jährliche Geschäftsabschluss  wird gemäss den LFC bewertet (Alle 5 Kriterien/Ratios müssen erfüllt sein, um die Finanzprüfung zu bestehen).
  • Temporäre Ausnahmeregelung «Covid-19»: Der Geschäftsabschluss 2020 wird nicht aufgrund der Bilanz/Erfolgsrechnung 2020 bewertet, stattdessen wird das Ergebnis der Bewertung die im Jahr 2020 auf der Grundlage des Geschäftsabschlusses 2019 durchgeführt wurde, übernommen.

A-Agenten

Aktuelle Kriterien LFC: Reisebüros mit Risikostatus A, die 2020 positiv bewertet wurden und zweimal monatlich überweisen, müssen keine finanziellen Sicherheiten hinterlegen.

Temporäre Ausnahmeregelung «Covid-19»: Reisebüros, die 2020 positiv bewertet wurden, bestehen die Jahresprüfung 2021. Reisebüros mit Risikostatus A, die derzeit zweimal monatlich überweisen, müssen keine finanziellen Sicherheiten hinterlegen, jedoch vorübergehend wahlweise auf wöchentliche oder tägliche Überweisung umstellen.

Nach Beendigung und Aussetzung der COVID-19 Ausnahmeregelung kann auf Wunsch des Agenten wieder auf zweimal monatliche Überweisung umgestellt werden.

Reisebüros mit einem Risikostatus A, die sich dafür entscheiden, nicht auf wöchentliche Überweisung umzustellen sondern weiterhin zweimal im Monat eine Überweisung zu tätigen, werden gemäss den LFC bewertet, wobei berücksichtigt wird, dass allfällig beanspruchte, von der Regierung garantierte COVID-19-Kredite als Eigenkapital gelten. Um die Finanzprüfung zu bestehen müssen alle 5 Kriterien/Ratios erfüllt sein.

B- und C-Agenten

Aktuelle Kriterien LFC: Reisebüros mit Risikostatus B oder C sind verpflichtet 100% finanzielle Sicherheiten zu hinterlegen.

Temporäre Ausnahmeregelung «Covid-19»: Reisebüros mit Risikostatus B oder C sind verpflichtet 100% finanzielle Sicherheit zu hinterlegen, können jedoch die bisherige Zahlungsfrequenz beibehalten oder zwecks Reduzierung der finanziellen Sicherheiten freiwillig auf kürzere Überweisungsfristen umstellen.

Aktuelle Kriterien LFC: Reisebüros, die 2020 negativ bewertet wurden, müssen finanzielle Sicherheiten hinterlegen.

Temporäre Ausnahmeregelung «Covid-19»: Reisebüros, die 2020 negativ bewertet wurden, bestehen die Jahresprüfung 2021 nicht und müssen weiterhin finanzielle Sicherheiten hinterlegen.

Reisebüros mit Risikostatus B können die Überweisungshäufigkeit beibehalten oder zwecks Reduzierung der finanziellen Sicherheiten freiwillig auf kürzere Überweisungsfristen umstellen. (TI)