Darum steht Ägypten auf der BAG-Risikoländerliste

TRAVEL INSIDE hat beim BAG nachgefragt.
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Trotz vergleichsweise niedriger Infektionszahlen steht Ägypten ab dem 3. Mai auf der Risikoländerliste des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Dieser Entscheid trifft die Ägypten-Spezialisten und Reiseveranstalter hart und sorgt für Unverständnis und Kopfschütteln.

Das Kriterium, wonach ein Land dann auf der Quarantäneliste landet, wenn die 14-Tages-Inzidenz im Vergleich zur Schweiz um mindestens 60 Fälle höher ist – wenn also auf 100’000 Einwohnerinnen und Einwohner deutlich mehr Menschen erkranken als hierzulande, kommt beim Fall Ägypten nicht zum Tragen. 

TRAVEL INSIDE hat beim BAG nach den genauen Gründen für den Entscheid, Ägypten auf die Risikoländerliste zu stellen, nachgefragt. Daniel Dauwalder, Mediensprecher des BAG erklärt, «dass die Analyse der epidemiologischen Situation gezeigt hat, dass die Kriterien in Bezug auf Artikel 2, Absatz 1 Buchstaben c und d erfüllt sind, unter anderem weil in den letzten Wochen mehrfach infizierte Personen nach einem Aufenthalt in der Schweiz eingereist sind.»

Die Einreise von Infizierten ist als Voraussetzung für den Eintrag auf die Risikoländerliste explizit aufgeführt in der Covid-19-Verordnung zum internationalen Personenverkehrs. Deutlich schwammiger ist die andere vom BAG zitierte Vorgabe, die zur Einstufung Ägyptens herangezogen wurde: «Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.»

Diese Formulierung lässt sich auf viele Feriendestinationen, vor allem ausserhalb Europas, anwenden. «Ägypten wurde daher in die Liste der gefährdeten Länder und Gebiete aufgenommen. Dieser Ansatz wurde bereits angewendet, als Tansania hinzugefügt wurde», führt Dauwalder weiter aus.

Das BAG analysiere die Situation weiterhin sorgfältig um zu beobachten, ob in den nächsten Wochen weitere Infektionsfälle bei Personen auftreten, die nach einem Aufenthalt in Ägypten in die Schweiz kommen. Wenn dies nicht mehr der Fall sei und keine weiteren Kriterien nach Art. 2 erfüllt sind, werden diese Länder von der Liste gestrichen. (TI)