Das sind die Fluggastrechte bei Arbeitsniederlegung

Fluggastrechteexpertin Nina Staub von Airhelp klärt am Beispiel von Austrian Airlines Flugreisende über ihre Rechte auf.
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Austrian Airlines hat für diesen Donnerstag, den 4. April, eine Betriebsversammlung ihrer Belegschaft angekündigt. Damit gibt es nach zahlreichen Streiks an Flughäfen in den vergangenen Wochen morgen weitere Flugausfälle.

Grund dafür ist ein aktueller Tarifkonflikt bei der Airline. Durch die Versammlung der AUA-Belegschaft sind dieses Mal nach Angaben der Airline rund 8000 Fluggäste und 92 Flüge betroffen, wobei Langstreckenflüge stattfinden sollen. Kurzfristige Planänderungen bleiben allerdings nicht ausgeschlossen.

Nina Staub, Fluggastrechteexpertin bei Airhelp erläutert, welche Massnahmen Passagiere ergreifen können, wenn der Flug wegen des Ausstands nicht wie geplant stattfinden kann: Wenn ein Flug annulliert wird, haben Reisende Anspruch auf eine Entschädigungszahlung von bis zu Euro 600.

«Fluggäste sind bei angekündigten wie unangekündigten Ausständen des Airline-Personals entschädigungsberechtigt. Bei der bevorstehenden Versammlung am Donnerstag legt das Personal der Airline die Arbeit nieder – der Ausfall liegt demnach im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft.»

Arbeitsniederlegung ist kein aussergewöhnlicher Umstand

Nina Staub erklärt, dass Arbeitsniederlegung nicht als aussergewöhnlicher Umstand gilt: «Bei aussergewöhnlicher Umständen muss die Fluggesellschaft keine Entschädigung zahlen. Arbeitsniederlegungen jedweder Art bei den Airlines selbst zählen zu gewöhnlichen wirtschaftlichen Massnahmen und gehören damit nicht dazu.

Austrian Airlines gibt an, bereits alle betroffenen Fluggäste informiert zu haben. Aufgrund der Möglichkeit von kurzfristigen Flugplanänderungen sollten sich Fluggäste aber unbedingt stets auf dem Laufenden halten, ob ihr Flug wie geplant stattfindet. Wir raten allerdings davon ab, proaktiv andere Flüge zu buchen, bevor der Flug annulliert wurde. Sollte dann der ursprüngliche Flug doch stattfinden, sind keine Erstattungen möglich.»

Worauf haben Fluggäste zusätzlich Anspruch?

Staub führt fort: «Die von Flugausfällen betroffenen Fluggäste haben Anspruch auf eine alternative Beförderung oder eine vollständige Erstattung des Flugpreises. In der Regel bieten die Fluggesellschaften eine Umbuchung auf einen alternativen Flug an. Austrian Airlines hat mitgeteilt, dass die betroffenen Flüge bereits umgebucht worden seien.

Laut EG 261 muss dies der nächstmögliche Alternativflug sein. Aus diesem Grund ist es ratsam, zu prüfen, ob dies bei den aktuellen Umbuchungen der Fall ist. Inlandsflüge lassen sich optional auf ein Bahn Voucher umbuchen.

Falls die Fluggesellschaft nicht von sich aus tätig wird oder keine angemessene alternative Beförderungsmöglichkeit bereitstellt, können die betroffenen Fluggäste selbst eine Alternative suchen und die Kosten der Fluggesellschaft in Rechnung stellen.»

Nicht ohne Absprache

Betroffene Passagiere sollten Umbuchungen auf Bus, Bahn oder andere Flüge jedoch keinesfalls ohne Absprache mit der Airline durchführen, da sonst eine Erstattung der Kosten nicht garantiert werden kann, rät Nina Staub.

Wie sieht es bei Verspätung aus?

Die Fluggastrechteexpertin erklärt auch wie es sich bei Verspätung verhält: «Die Fluggesellschaft ist bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden oder einer Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet, den vollen Ticketpreis zu erstatten, wenn sich Passagiere dafür entscheiden, den Flug nicht mehr anzutreten.

Getränke und Mahlzeiten muss die ausführende Airline den Passagieren am Flughafen bereitstellen, wenn die Verspätung mehr als zwei Stunden beträgt. Zudem müssen zwei Telefonate oder Versendung von zwei E-Mails ermöglicht werden. Bei Bedarf müssen die Airlines auch eine Unterkunft bereitstellen und die Beförderung dorthin ermöglichen.

Es wird in jedem Fall empfohlen, diese Versorgungsleistung bei der Fluggesellschaft einzufordern. Wichtig ist dabei, jede Quittung aufzubewahren, um von den Fluggesellschaften eine Rückerstattung der Kosten für Essen, Erfrischungen, Ersatzreisen und Unterbringung erhalten zu können.» (TI)