Forum: Liquidation oder Konkurs?

Yves Bruttin, Treuhand-Unternehmer und spezialsiert auf die Reisebranche, gibt Auskunft zu Konkurs oder Liquidation am eigenen Geschäft.
Yves Bruttin

«Nachdem sich die Situation im Herbst nicht verbessert hat und sich auch ein miserabler Winter abzeichnet, werden wir im Treuhand-Büro Reise-Treuhand immer wieder mit Anfragen kontaktiert, wie denn in einem Konkurs vorgegangen werden muss.

Viele wissen nicht, dass nicht zwingend ein Konkurs durchzuführen ist. Vorteilhafter ist es, eine Liquidation einzuleiten.

Wichtig zu wissen: bei einem Konkurs bestimmt ein Konkursrichter/-beamter wie vorgegangen wird, bei einer Liquidation der Inhaber.

Doch zuerst noch zu zwei Neuigkeiten:

EO Entschädigung und Härtefall

Seit 17. September 2020 haben arbeitgeberähnliche Angestellte (Inhaber einer AG oder GmbH) Anrecht auf EO Entschädigung. Die EO bezahlt die Differenz zwischen dem monatlichen Durchschnittlohn aus dem Jahr 2019 und dem Lohn, welcher 2020 in der entsprechenden Periode (Monat) ausbezahlt wurde, maximal CHF 5880. Der Antrag muss monatlich gestellt werden.

Für die Härtefallentschädigung hat der Bund gewisse Leitplanken festgelegt. Wichtig sind aber die kantonalen Bestimmungen, von denen erst einige wenige publiziert sind. Und diese verheissen nichts Gutes, gibt es doch einige Einschränkungen, welche die à-fonds-perdu Beträge reduzieren. Hier gilt es, die zuständige kantonale Verordnung zu prüfen.

  • Konkurs

Grob gesagt, wird ein Konkurs durch eine Drittpartei ausgelöst oder indem man selbst (Verwaltungsrat, Gesellschafter etc.) die Bilanz beim Gericht deponiert. Meist wird ein Gläubiger, der Geld zugut hat, keinen Konkurs einreichen da er kostenpflichtig ist, d.h. er muss die Kosten vorschiessen. Wenn keine Aussicht auf eine Konkursdividende besteht, wird kaum ein Gläubiger einen Konkurs anstrengen. Ausnahmen bilden hier die AHV und BVG Versicherungen. Wenn man also einen Konkurs vermeiden will, gilt es, deren Rechnungen immer zu bezahlen.

  • Liquidation

Zeigt sich früh genug, dass das Geschäft nicht mehr weitergeführt werden kann, muss eine Liquidation ins Auge gefasst werden. Bei einem Notar findet eine General-/Gesellschafter Versammlung statt bei der die Liquidation beschlossen wird. Im Handelsregister erscheint der Firmennamen mit dem Zusatz «…. in Liquidation». Das ist wichtig in Bezug auf den Zeitpunkt der für diesen Schritt am Besten ist. Sind noch viele Kundenrückzahlungen oder Lieferantenrechnungen offen, kann diese Publikation eine Flut von Forderungen auslösen. Es empfiehlt sich deshalb mit diesem Schritt zu warten bis der Grossteil der Dossiers erledigt sind.

Weiter muss entschieden werden, ab wann die bestehenden Dossiers einem anderen Reisebüro übergeben werden. Natürlich müssen diesem Reisebüro die Kundenzahlungen (minus Veranstalterzahlungen) überwiesen werden. Und natürlich will der Kunde wissen, ob er bei einem allfälligen Konkurs des übernehmenden Büros noch von der Kundengeldabsicherung profitieren kann. Es muss also mit dem jeweiligen Kundengeldabsicherer abgeklärt werden, ob übergebene Dossiers gedeckt sind.

Stolpersteine sind auch immer mehrjährige Verträge, vor allem der Mietvertrag. Hier kann notfalls auf Art. 266g OR abgestützt werden. Wird das Mietverhältnis unzumutbar, kann das Mietverhältnis eventuell ausserordentlich gekündigt werden. Hier muss man sich bewusst sein, dass, sollte der Vermieter damit nicht einverstanden sein, eventuell ein Gerichtsfall daraus entstehen kann.

Alle weiteren Verträge können meist mit ordentlichen Kündigungsfristen aufgelöst werden. Insbesondere bei Personalverträgen sind jedoch Vorschriften zu beachten. Je nach Anzahl Mitarbeiter müssen die Vorgaben bei einer Massenkündigung beachtet werden.

Wird das Unternehmen in Liquidation gesetzt, muss dreimal im SHAB (Schweizerischen Handelsamtsblatt) ein Inserat mit dem Schuldenruf platziert werden. Das ist ein kleines Inserat welche Gläubiger aufruft, ihre Forderungen beim Liquidator einzureichen.

Der Eintrag im Handelsregister kann erst nach Ablauf eines Jahres (Schuldenjahr) und dem Einverständnis des Steueramtes gelöscht werden. In dieser Zeit ist die Buchhaltung weiterzuführen und es müssen Steuererklärungen eingereicht werden. Die Löschung im Mehrwertsteuer Register kann bereits früher erfolgen, wenn nicht mehr viele Rechnungen erwartet werden, da dann die Vorsteuer nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Es gibt einige Stolpersteine, auf die geachtet werden muss. Es lohnt sich also, sich Rat für diese Schritte einzuholen.»

(Yves Bruttin)