Kurzarbeit und Erwerbsersatz für Selbständige: Das gilt jetzt neu

Jetzt zeigt sich: Der sparsame Ständerat hat sich durchgesetzt.

In letzter Sekunde haben sich National- und Ständerat letzte Woche zum Ende der Frühlingssession bei den Änderungen des Covid-19-Gesetzes und der Ausweitung der Härtefallhilfen geeinigt. Das Parlament stellte mehr Geld zur Verfügung und senkte die Hürden für den Bezug – was die Reisebranche nur selten betrifft, da die Schwellenwerte für die Umsatzeinbussen in jedem Fall praktisch erfüllt sein dürften.

Was aber genau bei zwei Instrumenten, die der Reisebranche am meisten helfen, neu gelten wird, blieb im ersten Moment unklar. Inzwischen hat sich auch hier der Nebel gelichtet: Bei der Kurzarbeit und der Entschädigung für Selbständige.

Bei der Kurzarbeitsentschädigung gilt weiterhin, dass es keine Voranmeldung braucht, und auch der Karenztag zu Lasten der Arbeitgeber wegfällt, wie das Staatsekretatariat für Wirtschaft Seco auf Anfrage von TRAVEL INSIDE erklärt. Diese Erleichterungen standen nicht in den seit Dezember gültigen Bestimmungen, was für viel Unruhe sorgte.

Sie gelten nun rückwirkend wieder ab dem 18. Dezember 2020 und bleiben bis Ende Juni in Kraft für Kurzarbeitsanmeldungen, die bis Ende April bei den Kantonen eingereicht sind. Sollte sich bis dahin die Situation nicht verbessern oder gar verschlimmern, könnte der Bundesrat eine weitere Verlängerung beschliessen. Nichts geändert hat sich allerdings an der maximalen Bezugsdauer: Diese ist definitiv auf 18 Monate festgelegt, so steht es derzeit im Gesetz.

Selbständige bekommen bald nichts mehr 

Weniger gut kommen erneut die Selbständigen weg, von denen es in der Reisebranche besonders viele gibt. Sie bekommen bald kein Geld mehr. Der Nationalrat wollte ihnen die Bezugsdauer für corona-bedingten Erwerbsersatz im Covid-19-Gesetz um ein halbes Jahr bis Ende 2021 verlängern. Der Ständerat lehnte das aus Spargründen ab, und er setzte sich damit auch durch.

Nun läuft die Erwerbsersatzentschädigung für Selbständige Ende Juni aus, wie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) bestätigt. Die Klausel, wonach neu ein Umsatzrückgang von 30% zum Bezug berechtigt, hilft er Branche mit einem durchschnittlichen Umsatzverlust von rund 80% nichts.

Falls die Corona-Krise weiter anhält, können Bundesrat und Parlament natürlich auch zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Verlängerung beschliessen. Dies war bereits letztes Jahr der Fall, als der bereits im September 2020 ausgelaufene Erwerbsersatzanspruch für Selbständige rückwirkend und bis Mitte 2021 verlängert wurde.

(Christian Maurer)