Andy Wehrli in erster Instanz überraschend freigesprochen

Das Bezirksgericht Meilen hat den ehemaligen Inhaber von Kaviar Reisen und Flitterwochen.ch vom Vorwurf der Veruntreuung entlastet.

Das Bezirksgericht in Meilen hat Andreas (Andy) Wehrli, ehemaliger Inhaber von Kaviar Reisen und Flitterwochen.ch, vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Dies meldet die «Zürichsee-Zeitung». Der Staatsanwalt werde das schriftlich begründete Urteil anfordern, um über einen Weiterzug ans Obergericht zu entscheiden.

Zur Erinnerung: Ende 2014 wurde bekannt, dass 13 Paare, die ihre Flitterwochen bei Wehrli gebucht hatten, ihre Reise nicht antreten konnten bzw. während ihren Ferien gezwungen waren, erneut die Hotelübernachtung zu zahlen. Dabei ging es um Beträge von 10’000 Franken und mehr (siehe TI vom 13. November 2014). Anscheinend hatte Wehrli, der jahrelang als erfolgreicher Reisefachmann tätig war, die Überweisungen der Kunden dazu genutzt, offene Rechnungen oder Mietkosten abzuzahlen. Der Beschuldigte musste Privatkonkurs anmelden und lebe inzwischen von der Sozialhilfe.

Sowohl der Staatsanwalt, aber auch Verteidiger und Beschuldigter waren laut der «Zürichsee-Zeitung» überrascht über das Urteil. Die Staatsanwaltschaft hatte eine bedingte Freiheitsstrafe von zwölf bzw. zehn Monaten gefordert. Vor Gericht erklärte Wehrli, dass es ihm sehr leid tue. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Kunden um ihr Geld zu bringen.

Bei der Urteilsverkündung sagte der Gerichtspräsident, dass sie zwischen einem Reiseveranstalter und einem Reisevermittler zu unterscheiden hätten. Letztere seien dazu verpflichtet, die Gelder zweckgebunden an Dritte weiterzuleiten. Bei ersterem gelte das Geld hingegen nicht als anvertraut, sondern als Gegenleistung für die Organisation der Reise. Strafrechtlich gesehen könne der Betrag daher nicht veruntreut werden. Der Gerichtspräsident habe den Fall mit einem Möbelhaus verglichen. Wenn der Kunde dort ein Sofa bestelle und bezahle, dieses aber nicht mehr geliefert werde, weil das Möbelhaus Konkurs geht, könne man es auch nicht wegen Veruntreuung belangen. Erst vor zwei Jahren habe das Zürcher Obergericht einen Reiseveranstalter in einem ähnlichen Fall mit dieser Argumentation freigesprochen.

Wehrli wurde zwar in erster Instanz freigesprochen, den Schaden muss er aber zurückzahlen. (TI)